RS OGH 1972/11/23 6Ob178/72

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Veröffentlicht am 23.11.1972
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Norm

ABGB §833 D1

Rechtssatz

Erzielen die Miteigentümer während eines außerstreitigen Benützungsregelungsverfahrens in 1. Instanz über die Benützungsregelung hinsichtlich einzelner Teile der gemeinsamen Sache eine Einigung, so scheiden diese Teile aus dem richterlichen Entscheidungsgegenstand aus. Der Außerstreitrichter ist nicht mehr berechtigt, diese Benützungsregelung zum Gegenstand seiner - wenn auch mit der Einigung der Miteigentümer inhaltlich übereinstimmenden - richterlichen Entscheidung zu machen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 178/72
    Entscheidungstext OGH 23.11.1972 6 Ob 178/72
    Veröff: MietSlg 24070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013572

Dokumentnummer

JJR_19721123_OGH0002_0060OB00178_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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