RS OGH 1972/12/7 6Ob210/72, 7Ob192/75, 1Ob565/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1972
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Norm

ABGB §833 D2
6. DVEheG §1
6. DVEheG §18

Rechtssatz

Handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit Garten, das zur Zeit der Ehe der Parteien, abgesehen von einigen Räumen, die vermietet waren, von der damaligen Familie benützt wurden, so ist dieses Einfamilienhaus als frühere Ehewohnung aufzufassen, wobei das Schicksal der vermieteten Räume keine Sonderstellung erfährt, sondern als Teil der gesamten Wohneinheit zu verstehen ist. Bei rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien kann es dem Antragsgegner nicht verwehrt sein, einem auf Benützungsregelung nach den Grundsätzen des Miteigentums gerichteten Antrag einen solchen auf Verfügung über die Ehewohnung iS der 6. DVEheG entgegenzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 210/72
    Entscheidungstext OGH 07.12.1972 6 Ob 210/72
    Veröff: SZ 45/138 = EvBl 1973/132 S 296 = MietSlg 24068/17 = MietSlg 24448/17
  • 7 Ob 192/75
    Entscheidungstext OGH 20.11.1975 7 Ob 192/75
    Ähnlich; Veröff: MietSlg 27073
  • 1 Ob 565/76
    Entscheidungstext OGH 14.04.1976 1 Ob 565/76
    Ähnlich; nur: Bei rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien kann es dem Antragsgegner nicht verwehrt sein, einem auf Benützungsregelung nach den Grundsätzen des Miteigentums gerichteten Antrag einen solchen auf Verfügung über die Ehewohnung iS der 6. DVEheG entgegenzustellen. (T1) Beisatz: Für den Umfang der einzuräumenden Benützungsrechte sind nicht die Miteigentumsanteile der Ehegatten, sondern der familäre Bedarf von Bedeutung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013585

Dokumentnummer

JJR_19721207_OGH0002_0060OB00210_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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