Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit Garten, das zur Zeit der Ehe der Parteien, abgesehen von einigen Räumen, die vermietet waren, von der damaligen Familie benützt wurden, so ist dieses Einfamilienhaus als frühere Ehewohnung aufzufassen, wobei das Schicksal der vermieteten Räume keine Sonderstellung erfährt, sondern als Teil der gesamten Wohneinheit zu verstehen ist. Bei rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien kann es dem Antragsgegner nicht verwehrt sein, einem auf Benützungsregelung nach den Grundsätzen des Miteigentums gerichteten Antrag einen solchen auf Verfügung über die Ehewohnung iS der 6. DVEheG entgegenzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013585Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0060OB00210_7200000_001