Rechtssatz
Die nach § 63 Abs 1 BauO für Wien erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zum Antrag der anderen Miteigentümer auf Erteilung einer Baubewilligung wird durch den nach § 835 ABGB ergehenden richterlichen Beschluss ersetzt.Die nach Paragraph 63, Absatz eins, BauO für Wien erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zum Antrag der anderen Miteigentümer auf Erteilung einer Baubewilligung wird durch den nach Paragraph 835, ABGB ergehenden richterlichen Beschluss ersetzt.
VwGH 05.10.1954, Z 2669/53; Veröff: JBl 1955,284VwGH 05.10.1954, Ziffer 2669 /, 53,; Veröff: JBl 1955,284
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013581Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0010OB00097_7000000_001