RS OGH 2013/12/19 1Ob115/72; 4Ob564/73; 7Ob209/75; 7Ob638/76; 1Ob723/76; 1Ob657/78; 3Ob583/84; 1Ob57

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Veröffentlicht am 05.07.1972
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Rechtssatz

Es gibt außerstreitige Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, so insbesonders auch bei der Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümer. In solchen Fällen ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des § 405 ZPO sinngemäß Anwendung (Fasching III 658).Es gibt außerstreitige Verfahren, in denen das Antragsprinzip uneingeschränkt herrscht, so insbesonders auch bei der Regelung der Gemeinschaftsverhältnisse zwischen Miteigentümer. In solchen Fällen ist das Gericht an den Sachantrag gebunden, es finden also die Bestimmungen des Paragraph 405, ZPO sinngemäß Anwendung (Fasching römisch drei 658).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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