Gesamte Rechtsvorschrift T-SLV

Tiroler Schilehrerverordnung

T-SLV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 1996, mit der
nähere Bestimmungen zur Durchführung des Tiroler
Schischulgesetzes 1995 erlassen werden (Tiroler
Schilehrerverordnung)

LGBl. Nr. 67/1996

§ 1 T-SLV


(1) Die Eignungsprüfungen nach den §§ 19 Abs. 4, 21 Abs. 4, 23 Abs. 4, 27 Abs. 4, 31 Abs. 4 und 32a Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis jener Fertigkeiten in der betreffenden Art des Schilaufens, die die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Diplomsnowboardlehrerprüfung), der Schiführerprüfung, der Schiführerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Snowboardführerprüfung), der Snowboardlehrerprüfung, der Langlauflehrerprüfung bzw. der Diplomlanglauflehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen.

(1a) Die Eignungsprüfungen nach den §§ 21 Abs. 4 und 23 Abs. 4 können für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) hat die Eignungsprüfungen im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie den Hinweis darauf zu enthalten, daß Anmeldungen spätestens am Tag vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt sein müssen.

(3) Die Eignungsprüfungen sind als praktische Prüfungen durchzuführen.

(4) Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „bestanden“, wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(6) Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.

§ 1a T-SLV


(1) Die Ergänzungsprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis des Vorliegens einer Ausbildung zum Schilehrer, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.

(2) Für die Ausschreibung der Ergänzungsprüfungen gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Der Umfang der Ergänzungsprüfungen ist im jeweiligen Bescheid nach § 4a Abs. 8 erster Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in Form von Fachbereichen festzulegen. Der Prüfungsstoff hat diesen Fachbereichen im Umfang der sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen zu entsprechen.

(4) Die Ergänzungsprüfungen sind von der nach § 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. § 34 Abs. 3 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Soweit der Prüfungsstoff theoretische Fachbereiche umfasst, ist die Prüfung schriftlich abzulegen. Die Prüfungskommission kann jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung der Prüfung in diesen Fachbereichen beschließen.

(5) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber § 1 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine Bescheinigung auszustellen.

§ 1b T-SLV (weggefallen)


§ 1b T-SLV (weggefallen) seit 20.08.2016 weggefallen.

§ 2 T-SLV


(1) Die in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die in den Abschnitten 4 und 5 näher geregelten Ausbildungslehrgänge können weiters ganz oder teilweise getrennt für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Unterschiede im Lehrstoff, der unterschiedlichen Dauer oder aus sonstigen organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Der im Abschnitt 10 näher geregelte Ausbildungslehrgang für die Unternehmerprüfung umfasst ausschließlich eine theoretische Ausbildung.

(2) Die in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge können weiters in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Gegenstände den einzelnen Abschnitten des Ausbildungslehrganges so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Die Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Teilnahme am jeweils nächstfolgenden Abschnitt.

(3) Die Teilnahme an einem der in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge ersetzt hinsichtlich lehrstoffmäßig übereinstimmender Gegenstände die Teilnahme an weiteren solchen Ausbildungslehrgängen.

(4) Der Lehrstoff der in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(5) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges für die Unternehmerprüfung ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Schischulinhaber sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet anhand von Fachreferaten und praktischen Fallbeispielen zu vermitteln. Dabei sind auch die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen.

(6) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind in allen Ausbildungslehrgängen Anschauungsmaterialien, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.

(7) Die Teilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den jeweiligen Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen mitzubringen. Ein Teilnehmer darf den Ausbildungslehrgang mit Zustimmung des Ausbildungsleiters ausnahmsweise kurzfristig verlassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrganges trotzdem erreicht werden kann.

(8) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Ausbildungslehrgänge im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Termine der Ausbildungslehrgänge sowie einen Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldung zu enthalten.

§ 3 T-SLV


(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 34 Abs. 1 oder 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) hat die in den Abschnitten 2 bis 10 näher geregelten Prüfungen im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der jeweiligen Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass Anmeldungen spätestens eine Woche vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt sein müssen.

(1a) Die Prüfungen nach den §§ 18 und 23 können für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard ganz oder teilweise getrennt durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Unterschiede im Prüfungsstoff oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.

(2) Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Unternehmerprüfung in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Die Ablegung einer Prüfung ersetzt hinsichtlich prüfungsstoffmäßig übereinstimmender Gegenstände die Ablegung weiterer Prüfungen. Die Entscheidung über die entsprechenden Gegenstände obliegt der Prüfungskommission. Die Unternehmerprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen.

(3) Der Prüfungsstoff in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungslehrganges zu umfassen.

(4) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Im Falle des § 2 Abs. 2 kann die Prüfung in Form von Teilprüfungen nach den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden. Diesfalls wird die Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer abgenommen.

(5) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht Genügend (5).

(6) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen (Abs. 5) zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(7) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend“ beurteilt wurde. Andernfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.

(8) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein entsprechendes Prüfungszeugnis nach den in den Anlagen 1 bis 12 dargestellten Mustern auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 4 T-SLV


(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den betreffenden Prüfungsgegenständen) höchstens zweimal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Antreten abzulegen.

(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur betreffenden Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.

§ 4a T-SLV


Wird Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt und verfügt die betreffende Schischule über kein Schischulbüro, so muss der Schischulinhaber während der Zeiten, in denen er Schiunterricht erteilt, mittels Mobiltelefon erreichbar sein, soweit dies technisch möglich ist. Die Telefonnummer bzw. allfällige Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Meldung des Schischulgebietes bekannt zu geben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese an den Tiroler Schilehrerverband weiterzuleiten.

§ 5 T-SLV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen in der Grundschule sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern

2.

Unterrichtslehre:

Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Grundschule des alpinen Schilaufens

3.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen

4.

Schiunterricht für Kinder:

Kenntnisse der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinder- und Jugendschiunterricht der Grundschule

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schiunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum

6.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehreranwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schilehreranwärter; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer

7.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Schilehreranwärters zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes

8.

Tourismuskunde:

Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus eines Schigebietes

9.

Einführung in die Alpinkunde:

Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes

10.

Einführung in eine lebende Fremdsprache:

Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehreranwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

§ 6 T-SLV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Schulefahren:

Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Kurven (Richtungsänderungen) der Grundschule für Kinder und Erwachsene; Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Bewegungsabläufe der Lernenden

2.

Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen der Grundschule in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Erwachsenen- und Kinderschiunterricht

§ 7 T-SLV


Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.

§ 8 T-SLV


(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 17 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schiunterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde.

b)

Praktischer Teil:

Schulefahren, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.

§ 9 T-SLV


Die Eignungsprüfung nach § 19 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

a)

das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Schigelände mit einem Höhenunterschied von etwa 120 Metern;

b)

die Ausführung und das lehrplanmäßige Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Kurven (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik einschließlich der Grundtechniken des Rennlaufes.

§ 10 T-SLV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landesschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen in der Fortbildung sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern; Kenntnis der Grundprinzipien der Biomechanik; Kenntnis der Grundprinzipien der Bewegungsabläufe und des lehrplanmäßigen Aufbaus des Telemarkfahrens

2.

Unterrichtslehre:

Kenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht im alpinen Schilaufen für Erwachsene und Kinder in der Fortbildung

3.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Erweiterte Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen

4.

Schiunterricht für Kinder und Jugendliche:

Kenntnisse der Betreuung von Kindern und Jugendlichen und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Schiunterricht

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schi- und Lawinenunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum

6.

Lebende Fremdsprache:

Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und Erwerben der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Landesschilehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

7.

Schnee- und Lawinenkunde:

Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen des Schneedeckenaufbaues, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; ganzheitliche Lawinenbeurteilung; Erstellung eines Schneeprofils

8.

Wetterkunde und alpine Gefahren:

Kenntnisse der Wetterkunde und deren Anwendung auf das Schilaufen abseits von Pisten; Wissen über die alpinen Gefahren im freien Schiraum, deren Erkennen und Beurteilung;

Unfallkunde

9.

Karten- und Orientierungskunde:

Kenntnisse im Kartenlesen und im Vergleich mit der Natur;

Kenntnisse über Orientierungshilfen in der Natur

10.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Vertiefte Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Landesschilehrer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Landesschilehrer; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer; Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen in Schigebieten

11.

Natur- und Umweltkunde:

Vertiefte Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Landesschilehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewußtseins im Schisport

12.

Tourismuskunde:

Kenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes sowie Kenntnisse über den Wintertourismus im allgemeinen und den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus

13.

Schigeschichte und Schigeographie:

Kenntnisse der Entwicklung des Schilaufens und des Schilehrerwesens; Kenntnisse der Topographie wichtiger Schigebiete des In- und Auslandes und über deren infrastrukturelle Entwicklung

§ 11 T-SLV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landesschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Schulefahren:

Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Kurven (Richtungsänderungen) in der Fortbildung des alpinen Schilaufens für Erwachsene und Kinder; Kenntnis der methodischen Grundsätze einschließlich der Übertreibung und Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegungen

2.

Geländefahren:

Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens mit ständiger Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo; Erwerben der Fertigkeit, die jeweilige Fahr- und Lernsituation im organisierten Schiraum und im freien Schiraum bei jeder Schneeart richtig zu wählen

3.

Rennlauf:

Verbesserung der Grundtechnik und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Schilauf; Grundkenntnis des Kurssetzens und der Rennorganisation

4.

Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in der Fortbildung des alpinen Schilaufes in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Kinder- und Erwachsenenschiunterricht

5.

Übungen im Schilaufen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:

Richtige Vorbereitung und Planung des Schilaufens abseits von Pisten; Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; lawinengemäßes Verhalten im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes

6.

Einführung in das Telemarkfahren:

Aufbau des Telemarkfahrens und Schulung des Eigenkönnens in den Grundfertigkeiten des Telemarkfahrens in verschiedenen Geländeformen und Schneearten.

§ 12 T-SLV


Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 und höchstens 34 Tagen durchzuführen.

§ 13 T-SLV


(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a)

das 17. Lebensjahr vollendet haben,

b)

eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Schilehrertätigkeit nachweisen und

c)

an einem Ausbildungslehrgang nach § 19 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schiunterricht für Kinder und Jugendliche, Körperlehre und Erste Hilfe, Lebende Fremdsprache, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Schigeschichte und Schigeographie.

b)

Praktischer Teil:

Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder und Übungen im Schilaufen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.

§ 14 T-SLV


Die Eignungsprüfung nach § 21 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

a)

im Bereich alpiner Schilauf:

1.

das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Schigelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;

2.

die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Kurven (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik;

3.

das wettkampfmäßige Schilaufen innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits;

b)

im Bereich Snowboard:

1.

das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;

2.

die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik;

3.

die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Freestyleübungen nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik.

§ 15 T-SLV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

a)

im Bereich alpiner Schilauf:

Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik, Kenntnis der Bewegungsabläufe und des lehrplanmäßigen Aufbaues des Telemarkfahrens

b)

im Bereich Snowboard:

Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik

2.

Unterrichtslehre:

Kenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik des Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – des Snowboardsports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht

3.

Trainingslehre:

Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung eines wirksamen Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtrainings

4.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

a)

im Bereich alpiner Schilauf:

Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen

b)

im Bereich Snowboard:

Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen; Kenntnisse über den Bau und die sichere Benützung von Funparks

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Kenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten bei Schi- und Lawinenunfällen im organisierten und im freien Schiraum

6.

Lebende Fremdsprachen:

Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für das Unterweisen der Gäste in der jeweiligen Sprache ausreichende Verständigung ermöglicht

7.

Schnee- und Lawinenkunde:

Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen des Schneedeckenaufbaues, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Lawinenunfälle; Unfallkunde im Zusammenhang mit Schi- und Lawinenunfällen

8.

Wetterkunde und alpine Gefahren:

Kenntnisse in der Berg- und Gletscherkunde sowie in der Meteorologie; Kenntnisse über die objektiven und subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt und der Gefahren der Witterung insbesondere im freien Schiraum

9.

Karten- und Orientierungskunde:

Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten

10.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnis der Verhaltensregeln auf Abfahrten und an mechanischen Aufstiegshilfen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer; Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule;

Schischulbetriebsordnung

11.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Diplomschilehrers bzw. Diplomsnowboardlehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Naturraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardsport

12.

Tourismuskunde:

Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den Schilauf bzw. – im Bereich Snowboard – das Snowboardfahren; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus

13.

Schigeschichte und Schigeographie:

Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Schigebiete; historische Grundlagen des Schisports und Entwicklung des Schilehrwesens bzw. – im Bereich Snowboard – historische Grundlagen des Snowboardsports und Entwicklung des Snowboardlehrwesens.

§ 16 T-SLV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Schulefahren:

a)

im Bereich alpiner Schilauf:

Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Kurven (Richtungsänderungen) aller Schwierigkeitsstufen nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik und Schischulmethodik erforderlich ist

b)

im Bereich Snowboard:

Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Schwüngen (Richtungsänderungen) aller Schwierigkeitsstufen nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik und Schischulmethodik erforderlich ist

2.

Geländefahren:

a)

im Bereich alpiner Schilauf:

Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens im situationsgerechten Fahren im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart

b)

im Bereich Snowboard:

Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens im situationsgerechten Fahren im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart; Freestyleübungen aller Schwierigkeitsstufen

3.

Rennlauf:

Verbesserung der Schitechnik und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Schilauf bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren; Kenntnisse des Kurssetzens und der Rennorganisation

4.

Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardunterricht

5.

Übungen im Schilaufen bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:

Richtige Vorbereitung und Planung des Schilaufens bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardfahrens abseits von Pisten;

Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse;

lawinengemäßes Verhalten im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes

6.

Einführung in die Tourenführung:

Kenntnisse der Tourenführung, Planung und Durchführung leichter Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren, Geländewahl und Spuranlage bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im Gelände; zweckmäßige Verwendung der Tourenausrüstung und der Verschüttetensuchgeräte

7.

Einführung in das Langlaufen:

Vermittlung der Grundprinzipien der Lauf- bzw. Fahrtechniken

8.

Einführung in das Snowboardfahren im Bereich alpiner Schilauf bzw. Einführung in das alpine Schilaufen im Bereich Snowboard:

Vermittlung der Grundprinzipien des Lernens und Anwendens der Fahrtechniken beim Snowboardfahren bzw. Vermittlung der Grundprinzipien des Lernens der Fahrtechniken beim Schilaufen

9.

Telemarkfahren im Bereich alpiner Schilauf:

Aufbau des Telemarkfahrens und Festigen des Eigenkönnens im Telemarkfahren in verschiedenen Geländeformen und Schneearten.

§ 17 T-SLV


Der Ausbildungslehrgang ist

a)

für den Bereich alpiner Schilauf mit einer Dauer von insgesamt mindestens 70 und höchstens 80 Tagen und

b)

für den Bereich Snowboard mit einer Dauer von insgesamt mindestens 46 und höchstens 52 Tagen

durchzuführen.

§ 18 T-SLV


(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a)

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b)

eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Landesschilehrer oder – im Bereich Snowboard – als Snowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Lehrtätigkeit nachweisen und

c)

an einem Ausbildungslehrgang nach § 21 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer aufgrund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Körperlehre und Erste Hilfe, zwei lebende Fremdsprachen, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Schigeographie und Schigeschichte;

b)

Praktischer Teil:

Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Schilaufen bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.

§ 19 T-SLV


Die Eignungsprüfung nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

a)

Kenntnisse in Schnee- und Lawinenkunde und der alpinen Gefahren;

b)

grundlegende Fertigkeiten in der praktischen Schitouren- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtourenführung.

§ 20 T-SLV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Alpin- und Gletscherkunde:

Kenntnisse über den Aufbau der Alpen sowie über die daraus sich ergebenden schibergsteigerischen Möglichkeiten und Gefahren; Grundkenntnisse über das Entstehen, die Eigenheiten, die Bewegungen und Veränderungen von Gletschern

2.

Schnee- und Lawinenkunde:

Kenntnis der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen;

Schneedeckenaufbau, Lawinenarten, lawinengemäßes Verhalten;

Unfallkunde im Zusammenhang mit Lawinen

3.

Wetterkunde und alpine Gefahren:

Kenntnisse der Meteorologie; Einfluss des Wetter- und Witterungsverlaufes auf die Planung und Durchführung von Touren; Kenntnisse über die objektiven und die subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; spezifische Gefahren auf Gletschern und deren Beurteilung; Vorbeugemaßnahmen; Erste Hilfe unter hochalpinen Verhältnissen

4.

Karten- und Orientierungskunde:

Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen; Anlegen von Marschskizzen

5.

Tourenplanung und Tourenführung:

Vorbereitung von Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren; Kenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der Gruppenführung; psychologische Aspekte der Entscheidungsfindung

6.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Materialkunde der Alpinausrüstung für Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren und Schibergsteigen

7.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen:

Kenntnisse des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und des Tiroler Bergsportführergesetzes und der zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schiführer bzw. Snowboardführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schiführer bzw. Snowboardführer

8.

Natur- und Umweltkunde:

Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Schiführer bzw. Snowboardführer zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 21 T-SLV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Schitourenlaufen und Schibergsteigen:

Geländewahl und Spuranlage bei Aufstieg und Abfahrt; Gehen mit und ohne Schi; Begehen von winterlichen Graten; Abfahren unter Berücksichtigung der speziellen Gelände- und Schneeverhältnisse; Führung von Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren in Gletscherregionen

2.

Orientierungsfahrten:

Praktische Anwendung von Karten, Bussole und Höhenmesser; Planung, Vorbereitung und praktische Durchführung einer Tour nach einer Marschskizze; Biwaktour

3.

Praktische Schnee- und Lawinenkunde:

Feststellen der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen; praxisbezogene Lawinenkunde im Rahmen mehrerer Schi- bzw. – im Bereich Snowboard –Snowboardtouren; Unfallkunde im Zusammenhang mit Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren und Schibergsteigen

4.

Bergrettungsübungen:

Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Bergrettungsmethoden im hochalpinen Gelände und auf Gletschern; Selbst- und Kameradenhilfe; Handhabung von Verschüttetensuchgeräten und Rettungsgeräten.

§ 22 T-SLV


Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 14 und höchstens 28 Tagen durchzuführen.

§ 23 T-SLV


(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Alpin- und Gletscherkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Tourenplanung und Tourenführung, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen, Natur- und Umweltkunde.

b)

Praktischer Teil:

Schitouren- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtourenlaufen und Schibergsteigen, Orientierungsfahrten, praktische Schnee- und Lawinenkunde, Bergrettungsübungen.

§ 24 T-SLV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Grundkenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren in der Grundschule sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Kindern und Erwachsenen

2.

Unterrichtslehre:

Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung in Gruppen- und Einzelunterricht für Kinder und Erwachsene in der Grundschule des Snowboardfahrens

3.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen

4.

Snowboardunterricht für Kinder:

Kenntnisse der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinder- und Jugendsnowboardunterricht der Grundschule

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und lebensrettende Sofortmaßnahmen), Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum

6.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Snowboardlehrer-Anwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Snowboardlehrer-Anwärter; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln

7.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Snowboardlehrer-Anwärters zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes

8.

Tourismuskunde:

Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus eines Schigebietes

9.

Einführung in die Alpinkunde:

Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes

10.

Einführung in eine lebende Fremdsprache:

Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Snowboardlehrer-Anwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

§ 25 T-SLV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Grundschule:

Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Schwünge (Richtungsänderungen) der Grundschule für Kinder und Erwachsene; Kenntnisse der methodischen Grundsätze einschließlich der Übertreibung und Verständnis der Bewegungsabläufe des Lernenden

2.

Praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen der Grundschule in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Kinder- und Erwachsenenunterricht

§ 26 T-SLV


Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.

§ 27 T-SLV


(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Snowboardunterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde.

b)

Praktischer Teil:

Grundschule, praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens.

§ 28 T-SLV


Die Eignungsprüfung nach § 27 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

a)

das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 120 Metern;

b)

die Ausführung und das lehrplanmäßige Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik.

§ 29 T-SLV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren in der Fortbildung sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Kindern und Erwachsenen; Kenntnis der Grundprinzipien der Biomechanik

2.

Unterrichtslehre:

Kenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht im Snowboardfahren für Kinder und Erwachsene in der Fortbildung

3.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Erweiterte Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen

4.

Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche:

Kenntnisse der Kinder- und Jugendbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Snowboardunterricht

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum

6.

Lebende Fremdsprache:

Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und Erwerben der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Snowboardlehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

7.

Schnee- und Lawinenkunde:

Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen des Schneedeckenaufbaues, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; ganzheitliche Lawinenbeurteilung; Erstellung eines Schneeprofils

8.

Wetterkunde und alpine Gefahren:

Kenntnisse der Wetterkunde und deren Anwendung auf das Snowboardfahren abseits von Pisten; Wissen über die alpinen Gefahren im freien Schiraum, deren Erkennen und Beurteilung;

Unfallkunde

9.

Karten- und Orientierungskunde:

Kenntnisse im Kartenlesen und im Vergleich mit der Natur;

natürliche Orientierungshilfen

10.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Vertiefte Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Snowboardlehrer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Snowboardlehrer; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln; Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen in Schigebieten

11.

Natur- und Umweltkunde:

Vertiefte Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Snowboardlehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewußtseins beim Snowboardfahren

12.

Tourismuskunde:

Kenntnisse über den Wintertourismus im allgemeinen und den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus

13.

Schigeschichte und Schigeographie:

Kenntnisse der Entwicklung des Snowboardsports und des Snowboardlehrwesens; Kenntnisse der Topographie wichtiger Snowboardgebiete des In- und Auslandes und über deren infrastrukturelle Entwicklung

§ 30 T-SLV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Schulefahren:

Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Schwünge (Richtungsänderungen) in der Fortbildung für Kinder und Erwachsene; Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegung

2.

Geländefahren:

Verbessern des Eigenkönnens mit ständiger Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo; Erwerben der Fertigkeit, die jeweilige Fahr- und Lernsituation im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart richtig zu wählen

3.

Rennlauf:

Verbessern der Grundtechnik und des persönlichen Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Snowboardfahren; Grundkenntnisse des Kurssetzens und der Rennorganisation

4.

Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in der Fortbildung des Snowboardfahrens in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Snowboardunterricht

5.

Übungen im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:

Richtige Vorbereitung und Planung des Snowboardfahrens abseits von Pisten; Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; lawinengemäßes Verhalten im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes.

§ 31 T-SLV


Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 18 und höchstens 20 Tagen durchzuführen.

§ 32 T-SLV


(1) Zur Snowboardlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a)

das 17. Lebensjahr vollendet haben,

b)

eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Snowboardlehrtätigkeit nachweisen und

c)

an einem Ausbildungslehrgang nach § 27 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche, Körperlehre und Erste Hilfe, Lebende Fremdsprache, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Schigeschichte und Schigeographie.

b)

Praktischer Teil:

Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.

§ 33 T-SLV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre

Kenntnis der Bewegungsabläufe der Grundschule beim Schilanglaufen sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern

2.

Unterrichtslehre:

Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Grundschule des Schilanglaufens

3.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Langlaufausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung

4.

Schnee- und Wachskunde:

Grundkenntnisse über den Schneedeckenaufbau und die richtige Anwendung von Steig- und Gleitwachsen im Schilanglauf

5.

Erste Hilfe:

Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Lebensrettende Sofortmaßnahmen und allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, insbesondere bei Langlaufunfällen

6.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Langlauflehrer-Anwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Langlauflehrer-Anwärter; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Langläufer

7.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Langlauflehrer-Anwärters zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes

8.

Tourismuskunde:

Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus eines Langlaufgebietes

9.

Einführung in eine lebende Fremdsprache:

Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Langlauflehrer-Anwärter ausreichende Verständigung mit den Gästen ermöglicht

10.

Einführung in die Alpinkunde:

Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes

§ 34 T-SLV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Grundschule der einzelnen Lauftechniken:

Lehrplanmäßige Demonstration der Langlauftechniken der Grundschule für Erwachsene und Kinder

2.

Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen der Grundschule in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Erwachsenen- und Kinderlanglaufunterricht

§ 35 T-SLV


Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.

§ 36 T-SLV


(1) Zur Langlauflehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach § 29 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Erste Hilfe, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde.

b)

Praktischer Teil:

Grundschule der einzelnen Lauftechniken, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.

§ 37 T-SLV


Die Eignungsprüfung nach § 31 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

a)

das Beherrschen der Techniken der Grundschule des Langlaufens in verschiedenen Geländeformen;

b)

das Durchlaufen einer bestimmten Strecke innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits.

§ 38 T-SLV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Langlaufen sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern; Kenntnis der Grundprinzipien der Biomechanik

2.

Unterrichtslehre:

Kenntnis der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder

3.

Trainingslehre:

Kenntnisse der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schneetrainings von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen für das Schilanglaufen; Kenntnisse über gesunde Ernährung

4.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Langlaufausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung

5.

Schnee- und Wachskunde:

Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Bedingungen der Schneedecke in bezug auf den Schilanglauf; Kenntnisse der Wachskunde für den Schilanglauf

6.

Gesundheitslehre und Erste Hilfe:

Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Langlauf- und Lawinenunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum

7.

Lebende Fremdsprache:

Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und der Kenntnisse der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Langlauflehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

8.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Langlauflehrer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Langlauflehrer; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Langläufer

9.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Langlauflehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Langlaufsport

10.

Tourismuskunde:

Kenntnisse über den Wintertourismus im allgemeinen und den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus; Topographie wichtiger Langlaufgebiete des In- und Auslandes

11.

Einführung in die Alpinkunde für Langläufer:

Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der alpinen Gefahren, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes.

§ 39 T-SLV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Lauftechniken:

Lehrplanmäßige Demonstration der klassischen und freien Langlauftechniken in unterschiedlichen Geländeformen; Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegung

2.

Rennmäßiges Langlaufen:

Verbesserung der Lauftechniken und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Langlaufen; Erreichen eines vorgegebenen Zeitlimits auf einer Strecke von ca. 4 km bei Frauen bzw. 5 km bei Männern; Kenntnis der Wettlaufordnung und der Rennorganisation

3.

Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Kinder- und Erwachsenenunterricht

§ 40 T-SLV


Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.

§ 41 T-SLV


(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a)

das 17. Lebensjahr vollendet haben,

b)

eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Langlauflehrtätigkeit nachweisen und

c)

an einem Ausbildungslehrgang nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, Lebende Fremdsprache, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde.

b)

Praktischer Teil:

Lauftechniken, rennmäßiges Langlaufen, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.

§ 41a T-SLV


Die Eignungsprüfung nach § 32a Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

a)

das Beherrschen der fortgeschrittenen Techniken des Langlaufens in verschiedenen Geländeformen;

b)

das Durchlaufen einer bestimmten Strecke innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits.

§ 41b T-SLV


Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomlanglauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Langlaufen und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik

2.

Unterrichtslehre:

Kenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik des Langlaufsports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht

3.

Trainingslehre:

Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schneetrainings von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen für das Schilanglaufen; Kenntnisse über gesunde Ernährung und Leistungssteigerung

4.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Langlauf-, Schiwander- und Biathlonausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Gerätekunde für die berufliche Anwendung

5.

Schnee- und Wachskunde:

Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Bedingungen der Schneedecke in Bezug auf den Schilanglauf sowie die Sicherheit beim Schiwandern; Kenntnisse der Wachskunde für den Schilanglauf

6.

Gesundheitslehre und Erste Hilfe:

Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Langlauf- und Lawinenunfällen; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum

7.

Lebende Fremdsprachen:

Erwerben des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer ausreichende Verständigung mit den Gästen ermöglicht

8.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomlanglauflehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnis der Verhaltensregeln auf Loipen und auf den für die Erteilung von Langlauf- und Biathlonunterricht erforderlichen Anlagen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer; Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule;

Schischulbetriebsordnung

9.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Diplomlanglauflehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Langlaufsport

10.

Tourismuskunde:

Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den Langlaufsport; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus

11.

Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte

Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Langlaufgebiete; historische Grundlagen des Langlaufsports und Entwicklung des Langlauflehrwesens

12.

Alpinkunde für Langläufer:

Kenntnisse der Schnee-, Lawinen- und Wetterkunde, der objektiven und subjektiven alpinen Gefahren des winterlichen Gebirgsraums sowie der angewandten Karten- und Orientierungskunde jeweils in dem für das Langlaufen abseits von Loipen im offenkundig nicht von Lawinen bedrohten Gelände erforderlichen Ausmaß; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Unfälle; Unfallkunde im Zusammenhang mit Langlauf- und Lawinenunfällen.

§ 41c T-SLV


Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomlanglauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Lauftechniken:

Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Lauftechniken aller Leistungsstufen nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Langlauftechnik und Schischulmethodik erforderlich ist; lehrplanmäßige Demonstration der klassischen und freien Langlauftechniken in unterschiedlichen Geländeformen

2.

Rennmäßiges Langlaufen:

Perfektionierung der Lauftechniken und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Langlaufen; Erreichen eines vorgegebenen Zeitlimits auf einer Strecke von ca. 8 km bei Frauen bzw. 10 km bei Männern; Kenntnisse der Wettlaufordnung und der Rennorganisation

3.

Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Langlaufunterricht

4.

Einführung in den Biathlon:

Vermittlung der Grundprinzipien und Grundtechniken des Biathlon

5.

Einführung in das Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen:

Vermittlung der Grundprinzipien des Schiwanderns; richtige Vorbereitung und Planung des Schiwanderns; Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe, praktische Rettungsübungen.

§ 41d T-SLV


Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 18 und höchstens 22 Tagen durchzuführen.

§ 41e T-SLV


(1) Zur Diplomlanglauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a)

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b)

eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Langlauflehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Langlauflehrertätigkeit nachweisen und

c)

an einem Ausbildungslehrgang nach § 32a Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer aufgrund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, zwei lebende Fremdsprachen, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte, Alpinkunde für Langläufer;

b)

Praktischer Teil:

Lauftechniken, rennmäßiges Langlaufen, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.

§ 42 T-SLV


Gegenstände, Lehrstoff und Dauer des Ausbildungslehrganges

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens:

Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und des Tiroler Bergführergesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen

2.

Arbeits- und Sozialrecht:

Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechtes

3.

Haftungsrecht:

Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Lehr- und Schischulleitertätigkeit

4.

Steuerrecht:

Grundkenntnisse des Steuerrechtes

5.

Gesellschaftsrecht:

Kenntnisse des Gesellschaftsrechtes, soweit dieses für die Betriebsorganisation von Bedeutung ist

6.

Wettbewerbsrecht:

Grundkenntnisse des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb

7.

Mitarbeiterführung:

Kenntnisse über Einstellung und Einführung neuer Mitarbeiter sowie über deren Motivation und Kontrolle

8.

Betriebsorganisation von Schischulen:

Managementtechnik für einen erfolgreichen Schischulbetrieb; einschlägige Kenntnisse über die Organisationsstruktur (Aufbau- und Ablauforganisation) einer leistungsfähigen Schischule

9.

Rechnungswesen:

Kenntnisse über Zahlungsverkehr, Buchführung, Lohnverrechnung, Kalkulation und Finanzierung

10.

Marketing:

Grundkenntnisse in der kundennahen Vermarktung des Schischulangebotes und seiner einzelnen Leistungen durch eine gezielte Handhabung der Marketinginstrumente, wie Preisgestaltung, persönlicher Verkauf, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen

11.

Freizeitpädagogik:

Freizeit- und Urlaubsbetreuung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern; allgemeine Freizeitpädagogik; pädagogische Psychologie und Soziologie; Gruppendynamik;

Verhaltenstraining; Animation

(2) Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens fünf und höchstens sechs Tagen durchzuführen.

§ 43 T-SLV


(1) Zur Unternehmerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 33 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 teilgenommen haben.

(2) Die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens;

Arbeits- und Sozialrecht; Haftungsrecht; Steuerrecht;

Gesellschaftsrecht; Wettbewerbsrecht; Mitarbeiterführung;

Betriebsorganisation von Schischulen; Rechnungswesen;

Marketing; Freizeitpädagogik.

§ 44 T-SLV


(1) Das Landesschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrer- und Schiführerabzeichen, das Snowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrer- und Snowboardführerabzeichen, das Langlauflehrerabzeichen und das Diplomlanglauflehrerabzeichen haben dem in den Anlagen 13 bis 20 jeweils dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Die Abzeichen sind als emaillierte, kreisförmige Metallschilder herzustellen. Sie zeigen auf weißem Grund einen abgewandelten Tiroler Adler, umrahmt von einem Goldrand. Im unteren Viertel befindet sich ein goldener Querbalken in Form eines Schi, der beidseitig über das Schild hinausragt. Der Goldrand trägt die Inschrift „Österreichische Schischule – Land Tirol“ und der Querbalken den jeweiligen Titel.

(3) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Schilehrerabzeichen zu beschaffen und Personen, die die jeweiligen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 bis 7 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erfüllen, auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten zu übergeben.

(4) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Lehrkräfte das entsprechende Abzeichen sichtbar zu tragen.

§ 46 T-SLV


(1) Das Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes hat dem in der Anlage 21 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall in kreisrunder Form herzustellen. Es zeigt einen abgewandelten Tiroler Adler. Der obere Rand trägt die Inschrift „Aufsichtsorgan“ und der untere Rand in zweizeiliger Anordnung die Inschrift „nach dem Tiroler Schischulgesetz“.

(3) Die Aufsichtsorgane haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

§ 47 T-SLV


(1) Der Schischulinhaberausweis ist zweifach gefaltet, aus widerstandsfähigem gelben Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 22 (Schischulinhaber) bzw. 23 (Spartenschischulinhaber) dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, denen sie die Schischulbewilligung (Spartenschischulbewilligung) erteilt hat, den Schischulinhaberausweis zu übergeben.

§ 48 T-SLV


Die Schilehrerausweise sind aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen. Die Schilehrerausweise haben dem in der Anlage 24 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind für

a)

Diplomschilehrer und Schiführer, Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer, Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer und Diplomlanglauflehrer,

b)

Landesschilehrer, Snowboardlehrer und Langlauflehrer sowie

c)

Schilehreranwärter, Snowboardlehreranwärter und Langlauflehreranwärter

auf jeweils unterschiedlichem Farbgrund herzustellen.

§ 49 T-SLV


Der Dienstausweis für die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes ist einfach gefaltet, aus widerstandsfähigem blauen Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 25 dargestellten Muster zu entsprechen.

§ 50 T-SLV


(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern, von Leibeserziehern an Schulen, von Trainern für Ski/Alpin, von Skilehrwarten und von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2006, ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung.

(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren, für Skihochtouren und für Snowboardtouren nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang

a)

für die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Übungen im Schilaufen bzw. im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und

b)

für die Diplomlanglauflehrerprüfung in den Gegenständen Alpinkunde für Langläufer und Einführung in das Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung teilgenommen wurde.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Abschnitten Lawinenfachausbildung und Skiführerausbildung des Lehrganges zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie an den Abschnitten Lawinenausbildung und Schitourenausbildung des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzt jeweils die Teilnahme

a)

am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung,

b)

am Ausbildungslehrgang für die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung in den Gegenständen Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Übungen im Schilaufen bzw. im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und

c)

am Ausbildungslehrgang für die Diplomlanglauflehrerprüfung in den Gegenständen Alpinkunde für Langläufer und Einführung in das Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.

(7) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung.

(8) Die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.

(9) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Diplomsnowboardlehrerprüfung mit Ausnahme des Gegenstandes Einführung in das alpine Schilaufen sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Snowboardführerprüfung, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung teilgenommen wurde.

§ 51 T-SLV


(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den Lehrgängen zur Ausbildung von Sportlehrern, von Trainern für Ski/Alpin und von Skilehrwarten nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 306/2006, ersetzt jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Schiunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.

(2) Die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen und die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzen jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.

(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Snowboardunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.

(4) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren, für Skihochtouren und für Snowboardtouren nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt jeweils

a)

die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung hinsichtlich der Gegenstände Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Übungen im Schilauf bzw. im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und

b)

die Diplomlanglauflehrerprüfung hinsichtlich des Gegenstandes Alpinkunde für Langläufer.

(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Diplomschilehrerprüfung sowie die Schiführerprüfung, sofern die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung die Zusatzprüfung für Skiführer umfasst.

(6) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzen jeweils

a)

die Schiführerprüfung,

b)

die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung hinsichtlich der Gegenstände Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Schilauf bzw. Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und

c)

die Diplomlanglauflehrerprüfung hinsichtlich des Gegenstandes Alpinkunde für Langläufer.

(7) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzen jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Schiunterricht für Kinder.

(8) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Langlauflehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.

(9) Die erfolgreich abgelegte Prüfung der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Schiunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und Tourismuskunde.

(10) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Diplomsnowboardlehrerprüfung, sofern am Gegenstand Einführung in das alpine Schilaufen des Ausbildungslehrganges für die Diplomsnowboardlehrerprüfung teilgenommen wurde, sowie die Snowboardführerprüfung, sofern die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung die Zusatzprüfung für Snowboardführer umfasst.

(11) Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfungen oder Teilprüfungen ist durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse beim Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 zu erbringen.

§ 51a T-SLV


(1) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Snowboard ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung, der Schiführerprüfung, der Snowboardlehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.

(2) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Langlauf ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung, der Schiführerprüfung, der Langlauflehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.

(3) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Snowboard und Langlauf ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomsnowboardlehrerprüfung, der Snowboardführerprüfung, der Langlauflehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.

(4) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Schilauf für Menschen mit einer Behinderung eingeschränkt auf eine bestimmte Art oder auf bestimmte Arten des Schilaufens ist je nach der betreffenden Art bzw. den betreffenden Arten des Schilaufens nach § 5 Abs. 6a oder 6b des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder nach den Abs. 1 bis 3 nachzuweisen. Überdies ist die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung des Tiroler Schilehrerverbandes nachzuweisen.

§ 51b T-SLV


(1) Das Schischulbüro muss zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes

a)

im jeweiligen Schischulgebiet sicher gelegen, leicht erreichbar und öffentlich zugänglich,

b)

für den zu erwartenden Betriebsumfang ausreichend groß und

c)

zur Gästeaufnahme geeignet

sein.

(2) Der Sammelplatz muss zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes

a)

im jeweiligen Schischulgebiet sicher gelegen, leicht erreichbar und öffentlich zugänglich,

b)

für eine Zuweisung in Leistungsgruppen und zur Übernahme der Gäste durch die Lehrkräfte ausreichend groß,

c)

der jeweiligen Schischule klar zuordenbar und

d)

von einem allfälligen Sammelplatz einer anderen Schischule klar erkennbar zu unterscheiden

sein. Weiters muss das bevorzugte Schiübungsgelände vom Sammelplatz aus leicht, sicher und in zumutbarer Weise erreichbar sein.

(3) Der Schischulinhaber hat das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen der Schischule in leicht lesbarer Schrift zu enthalten. Dies gilt auch für allfällige weitere Stellen innerhalb und außerhalb des Schischulgebietes, an denen die Gäste von den Lehrkräften oder Kinderbetreuungspersonen regelmäßig übernommen werden, wenn eine Kennzeichnung aus Gründen der Schischulorganisation, insbesondere zur Erleichterung der Auffindbarkeit, oder auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses solcher Stellen zu Einrichtungen anderer Schischulen erforderlich ist.

§ 51c T-SLV


Anlagen, die für die Erteilung von Schiunterricht für Anfänger und Kinder erforderlich sind, wie Schiförderbänder, Schikarusselle udgl. sind auf einem hierfür entsprechend geeigneten und vom allgemeinen Publikumslauf abgegrenzten Gelände (Anfängergelände) zu errichten. Dieses Gelände muss vom Sammelplatz leicht, sicher und in zumutbarer Weise erreichbar sein.

§ 52 T-SLV


(1) Die Mindestversicherungssumme der von Schischulinhabern aufgrund des § 5 Abs. 2 lit. d des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.

(2) Die Mindestversicherungssumme der von Schischulinhabern aufgrund des § 8 Abs. 6 dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 für jede an ihrer Schischule tätige Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.

(3) Die Mindestversicherungssumme der von Schilehrern oder Schischulen im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 1 lit. b des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.

§ 53 T-SLV


(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Schilehrerverordnung, LGBl. Nr. 41/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/1991 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 T-SLV


Anlagen 1 bis 25 nicht darstellbar

 

Tiroler Schilehrerverordnung (T-SLV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 1996, mit der
nähere Bestimmungen zur Durchführung des Tiroler
Schischulgesetzes 1995 erlassen werden (Tiroler
Schilehrerverordnung)

LGBl. Nr. 67/1996

Änderung

LGBl. Nr. 62/2010, 91/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, wird verordnet:

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