§ 20 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Alpin- und Gletscherkunde:

Kenntnisse über den Aufbau der Alpen sowie über die daraus sich ergebenden schibergsteigerischen Möglichkeiten und Gefahren; Grundkenntnisse über das Entstehen, die Eigenheiten, die Bewegungen und Veränderungen von Gletschern

2.

Schnee- und Lawinenkunde:

Kenntnis der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen;

Schneedeckenaufbau, Lawinenarten, lawinengemäßes Verhalten;

Unfallkunde im Zusammenhang mit Lawinen

3.

Wetterkunde und alpine Gefahren:

Kenntnisse der Meteorologie; Einfluss des Wetter- und Witterungsverlaufes auf die Planung und Durchführung von Touren; Kenntnisse über die objektiven und die subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; spezifische Gefahren auf Gletschern und deren Beurteilung; Vorbeugemaßnahmen; Erste Hilfe unter hochalpinen Verhältnissen

4.

Karten- und Orientierungskunde:

Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen; Anlegen von Marschskizzen

5.

Tourenplanung und Tourenführung:

Vorbereitung von Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren; Kenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der Gruppenführung; psychologische Aspekte der Entscheidungsfindung

6.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Materialkunde der Alpinausrüstung für Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren und Schibergsteigen

7.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen:

Kenntnisse des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und des Tiroler Bergsportführergesetzes und der zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schiführer bzw. Snowboardführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schiführer bzw. Snowboardführer

8.

Natur- und Umweltkunde:

Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Schiführer bzw. Snowboardführer zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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