§ 10 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landesschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen in der Fortbildung sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern; Kenntnis der Grundprinzipien der Biomechanik; Kenntnis der Grundprinzipien der Bewegungsabläufe und des lehrplanmäßigen Aufbaus des Telemarkfahrens

2.

Unterrichtslehre:

Kenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht im alpinen Schilaufen für Erwachsene und Kinder in der Fortbildung

3.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Erweiterte Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen

4.

Schiunterricht für Kinder und Jugendliche:

Kenntnisse der Betreuung von Kindern und Jugendlichen und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Schiunterricht

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schi- und Lawinenunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum

6.

Lebende Fremdsprache:

Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und Erwerben der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Landesschilehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

7.

Schnee- und Lawinenkunde:

Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen des Schneedeckenaufbaues, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; ganzheitliche Lawinenbeurteilung; Erstellung eines Schneeprofils

8.

Wetterkunde und alpine Gefahren:

Kenntnisse der Wetterkunde und deren Anwendung auf das Schilaufen abseits von Pisten; Wissen über die alpinen Gefahren im freien Schiraum, deren Erkennen und Beurteilung;

Unfallkunde

9.

Karten- und Orientierungskunde:

Kenntnisse im Kartenlesen und im Vergleich mit der Natur;

Kenntnisse über Orientierungshilfen in der Natur

10.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Vertiefte Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Landesschilehrer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Landesschilehrer; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer; Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen in Schigebieten

11.

Natur- und Umweltkunde:

Vertiefte Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Landesschilehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewußtseins im Schisport

12.

Tourismuskunde:

Kenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes sowie Kenntnisse über den Wintertourismus im allgemeinen und den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus

13.

Schigeschichte und Schigeographie:

Kenntnisse der Entwicklung des Schilaufens und des Schilehrerwesens; Kenntnisse der Topographie wichtiger Schigebiete des In- und Auslandes und über deren infrastrukturelle Entwicklung

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 T-SLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 T-SLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 T-SLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 T-SLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 T-SLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 T-SLV
§ 11 T-SLV