§ 4 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den betreffenden Prüfungsgegenständen) höchstens zweimal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Antreten abzulegen.

(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur betreffenden Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 T-SLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-SLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 T-SLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 T-SLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 T-SLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 T-SLV
§ 4a T-SLV