§ 3 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission (§ 34 Abs. 1 oder 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) hat die in den Abschnitten 2 bis 10 näher geregelten Prüfungen im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der jeweiligen Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass Anmeldungen spätestens eine Woche vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt sein müssen.

(1a) Die Prüfungen nach den §§ 18 und 23 können für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard ganz oder teilweise getrennt durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Unterschiede im Prüfungsstoff oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.

(2) Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Unternehmerprüfung in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Die Ablegung einer Prüfung ersetzt hinsichtlich prüfungsstoffmäßig übereinstimmender Gegenstände die Ablegung weiterer Prüfungen. Die Entscheidung über die entsprechenden Gegenstände obliegt der Prüfungskommission. Die Unternehmerprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen.

(3) Der Prüfungsstoff in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungslehrganges zu umfassen.

(4) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Im Falle des § 2 Abs. 2 kann die Prüfung in Form von Teilprüfungen nach den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden. Diesfalls wird die Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer abgenommen.

(5) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht Genügend (5).

(6) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen (Abs. 5) zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(7) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend“ beurteilt wurde. Andernfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.

(8) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein entsprechendes Prüfungszeugnis nach den in den Anlagen 1 bis 12 dargestellten Mustern auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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