§ 9 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Eignungsprüfung nach § 19 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

a)

das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Schigelände mit einem Höhenunterschied von etwa 120 Metern;

b)

die Ausführung und das lehrplanmäßige Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Kurven (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik einschließlich der Grundtechniken des Rennlaufes.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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