§ 6 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Schulefahren:

Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Kurven (Richtungsänderungen) der Grundschule für Kinder und Erwachsene; Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Bewegungsabläufe der Lernenden

2.

Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen der Grundschule in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Erwachsenen- und Kinderschiunterricht

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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