§ 2 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die in den Abschnitten 4 und 5 näher geregelten Ausbildungslehrgänge können weiters ganz oder teilweise getrennt für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Unterschiede im Lehrstoff, der unterschiedlichen Dauer oder aus sonstigen organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Der im Abschnitt 10 näher geregelte Ausbildungslehrgang für die Unternehmerprüfung umfasst ausschließlich eine theoretische Ausbildung.

(2) Die in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge können weiters in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Gegenstände den einzelnen Abschnitten des Ausbildungslehrganges so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Die Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Teilnahme am jeweils nächstfolgenden Abschnitt.

(3) Die Teilnahme an einem der in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge ersetzt hinsichtlich lehrstoffmäßig übereinstimmender Gegenstände die Teilnahme an weiteren solchen Ausbildungslehrgängen.

(4) Der Lehrstoff der in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.

(5) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges für die Unternehmerprüfung ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Schischulinhaber sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet anhand von Fachreferaten und praktischen Fallbeispielen zu vermitteln. Dabei sind auch die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen.

(6) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind in allen Ausbildungslehrgängen Anschauungsmaterialien, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.

(7) Die Teilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den jeweiligen Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen mitzubringen. Ein Teilnehmer darf den Ausbildungslehrgang mit Zustimmung des Ausbildungsleiters ausnahmsweise kurzfristig verlassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrganges trotzdem erreicht werden kann.

(8) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Ausbildungslehrgänge im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Termine der Ausbildungslehrgänge sowie einen Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldung zu enthalten.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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