§ 5 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen in der Grundschule sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern

2.

Unterrichtslehre:

Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Grundschule des alpinen Schilaufens

3.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen

4.

Schiunterricht für Kinder:

Kenntnisse der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinder- und Jugendschiunterricht der Grundschule

5.

Körperlehre und Erste Hilfe:

Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schiunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum

6.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehreranwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schilehreranwärter; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer

7.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Schilehreranwärters zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes

8.

Tourismuskunde:

Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus eines Schigebietes

9.

Einführung in die Alpinkunde:

Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes

10.

Einführung in eine lebende Fremdsprache:

Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehreranwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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