§ 14 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Eignungsprüfung nach § 21 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

a)

im Bereich alpiner Schilauf:

1.

das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Schigelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;

2.

die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Kurven (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik;

3.

das wettkampfmäßige Schilaufen innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits;

b)

im Bereich Snowboard:

1.

das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;

2.

die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik;

3.

die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Freestyleübungen nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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