§ 23 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Alpin- und Gletscherkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Tourenplanung und Tourenführung, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen, Natur- und Umweltkunde.

b)

Praktischer Teil:

Schitouren- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtourenlaufen und Schibergsteigen, Orientierungsfahrten, praktische Schnee- und Lawinenkunde, Bergrettungsübungen.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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