§ 32 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zur Snowboardlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a)

das 17. Lebensjahr vollendet haben,

b)

eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Snowboardlehrtätigkeit nachweisen und

c)

an einem Ausbildungslehrgang nach § 27 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach § 37 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a)

Theoretischer Teil:

Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche, Körperlehre und Erste Hilfe, Lebende Fremdsprache, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Schigeschichte und Schigeographie.

b)

Praktischer Teil:

Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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