§ 39 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Lauftechniken:

Lehrplanmäßige Demonstration der klassischen und freien Langlauftechniken in unterschiedlichen Geländeformen; Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegung

2.

Rennmäßiges Langlaufen:

Verbesserung der Lauftechniken und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Langlaufen; Erreichen eines vorgegebenen Zeitlimits auf einer Strecke von ca. 4 km bei Frauen bzw. 5 km bei Männern; Kenntnis der Wettlaufordnung und der Rennorganisation

3.

Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:

Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Kinder- und Erwachsenenunterricht

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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