§ 43 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Unternehmerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 33 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 teilgenommen haben.

(2) Die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens;

Arbeits- und Sozialrecht; Haftungsrecht; Steuerrecht;

Gesellschaftsrecht; Wettbewerbsrecht; Mitarbeiterführung;

Betriebsorganisation von Schischulen; Rechnungswesen;

Marketing; Freizeitpädagogik.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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