§ 51c T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Anlagen, die für die Erteilung von Schiunterricht für Anfänger und Kinder erforderlich sind, wie Schiförderbänder, Schikarusselle udgl. sind auf einem hierfür entsprechend geeigneten und vom allgemeinen Publikumslauf abgegrenzten Gelände (Anfängergelände) zu errichten. Dieses Gelände muss vom Sammelplatz leicht, sicher und in zumutbarer Weise erreichbar sein.

In Kraft seit 10.03.2022 bis 31.12.9999
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