§ 44 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Landesschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrer- und Schiführerabzeichen, das Snowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrer- und Snowboardführerabzeichen, das Langlauflehrerabzeichen und das Diplomlanglauflehrerabzeichen haben dem in den Anlagen 13 bis 20 jeweils dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Die Abzeichen sind als emaillierte, kreisförmige Metallschilder herzustellen. Sie zeigen auf weißem Grund einen abgewandelten Tiroler Adler, umrahmt von einem Goldrand. Im unteren Viertel befindet sich ein goldener Querbalken in Form eines Schi, der beidseitig über das Schild hinausragt. Der Goldrand trägt die Inschrift „Österreichische Schischule – Land Tirol“ und der Querbalken den jeweiligen Titel.

(3) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Schilehrerabzeichen zu beschaffen und Personen, die die jeweiligen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 bis 7 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erfüllen, auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten zu übergeben.

(4) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Lehrkräfte das entsprechende Abzeichen sichtbar zu tragen.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 T-SLV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 T-SLV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 T-SLV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 T-SLV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 T-SLV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-SLV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 T-SLV
§ 46 T-SLV