§ 41b T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomlanglauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Bewegungslehre:

Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Langlaufen und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik

2.

Unterrichtslehre:

Kenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik des Langlaufsports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht

3.

Trainingslehre:

Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schneetrainings von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen für das Schilanglaufen; Kenntnisse über gesunde Ernährung und Leistungssteigerung

4.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Langlauf-, Schiwander- und Biathlonausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Gerätekunde für die berufliche Anwendung

5.

Schnee- und Wachskunde:

Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Bedingungen der Schneedecke in Bezug auf den Schilanglauf sowie die Sicherheit beim Schiwandern; Kenntnisse der Wachskunde für den Schilanglauf

6.

Gesundheitslehre und Erste Hilfe:

Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Langlauf- und Lawinenunfällen; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum

7.

Lebende Fremdsprachen:

Erwerben des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer ausreichende Verständigung mit den Gästen ermöglicht

8.

Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:

Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomlanglauflehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnis der Verhaltensregeln auf Loipen und auf den für die Erteilung von Langlauf- und Biathlonunterricht erforderlichen Anlagen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer; Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule;

Schischulbetriebsordnung

9.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Diplomlanglauflehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Langlaufsport

10.

Tourismuskunde:

Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den Langlaufsport; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus

11.

Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte

Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Langlaufgebiete; historische Grundlagen des Langlaufsports und Entwicklung des Langlauflehrwesens

12.

Alpinkunde für Langläufer:

Kenntnisse der Schnee-, Lawinen- und Wetterkunde, der objektiven und subjektiven alpinen Gefahren des winterlichen Gebirgsraums sowie der angewandten Karten- und Orientierungskunde jeweils in dem für das Langlaufen abseits von Loipen im offenkundig nicht von Lawinen bedrohten Gelände erforderlichen Ausmaß; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Unfälle; Unfallkunde im Zusammenhang mit Langlauf- und Lawinenunfällen.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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