§ 42 T-SLV

T-SLV - Tiroler Schilehrerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Gegenstände, Lehrstoff und Dauer des Ausbildungslehrganges

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens:

Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und des Tiroler Bergführergesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen

2.

Arbeits- und Sozialrecht:

Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechtes

3.

Haftungsrecht:

Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Lehr- und Schischulleitertätigkeit

4.

Steuerrecht:

Grundkenntnisse des Steuerrechtes

5.

Gesellschaftsrecht:

Kenntnisse des Gesellschaftsrechtes, soweit dieses für die Betriebsorganisation von Bedeutung ist

6.

Wettbewerbsrecht:

Grundkenntnisse des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb

7.

Mitarbeiterführung:

Kenntnisse über Einstellung und Einführung neuer Mitarbeiter sowie über deren Motivation und Kontrolle

8.

Betriebsorganisation von Schischulen:

Managementtechnik für einen erfolgreichen Schischulbetrieb; einschlägige Kenntnisse über die Organisationsstruktur (Aufbau- und Ablauforganisation) einer leistungsfähigen Schischule

9.

Rechnungswesen:

Kenntnisse über Zahlungsverkehr, Buchführung, Lohnverrechnung, Kalkulation und Finanzierung

10.

Marketing:

Grundkenntnisse in der kundennahen Vermarktung des Schischulangebotes und seiner einzelnen Leistungen durch eine gezielte Handhabung der Marketinginstrumente, wie Preisgestaltung, persönlicher Verkauf, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen

11.

Freizeitpädagogik:

Freizeit- und Urlaubsbetreuung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern; allgemeine Freizeitpädagogik; pädagogische Psychologie und Soziologie; Gruppendynamik;

Verhaltenstraining; Animation

(2) Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens fünf und höchstens sechs Tagen durchzuführen.

In Kraft seit 18.10.1996 bis 31.12.9999
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