Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. SBN

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

Stmk. SBN
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

Stammfassung: GZ Nr. 381/1980

§ 1 Stmk. SBN


Jede vollziehende Tätigkeit der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht kann nur auf Grund von Beschlüssen ausgeübt werden.

§ 2 Stmk. SBN Der Landestag


(1) Der Landestag hat über die nach § 5 Abs. 4 lit. a-j zugeordneten Aufgaben zu beraten und zu beschließen. Er nimmt dazu Berichte und Anträge entgegen und kann dem Landesleiter, den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern Weisungen erteilen. Begehren an den Landestag sind schriftlich über den Landesvorstand einzureichen.

(2) Der Landestag ist vom Landesleiter einzuberufen:

a)

Zur ersten Sitzung jeden Jahres jeweils spätestens bis 15. Februar.

b)

Binnen 2 Wochen, wenn zu den laufenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) über Antrag des Landesvorstandes Beratungen durchzuführen und Beschlüsse zu fassen sind.

c)

Gemäß § 5 Abs. 3 binnen 1 Monat nach Überreichung eines von mindestens 6 Bezirksleitern unterzeichneten schriftlichen Antrages an den Landesleiter.

Die Einberufungen sind jedem Mitglied (§ 5 Abs. 1) mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben die Tagesordnung zu enthalten.

(3) Der Landestag wird vom Vorsitzenden vertreten.

§ 3 Stmk. SBN Der Landesvorstand


(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vermögen, erstellt den jährlichen Rechnungsabschluß und erstattet den Tätigkeitsbericht (§ 6 Abs. 3). Er vollzieht die Beschlüsse des Landestages und legt diesem Beratungsunterlagen und Entwürfe zu Anträgen und Beschlüssen vor. Er regelt im Rahmen des vom Landestag beschlossenen Jahresvoranschlages, in welchen Bereichen und in welcher jeweiligen Höhe die Anweisungsbefugnis zu finanziellen Verbindlichkeiten vom Landesleiter allein oder gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Landesvorstandes ausgeübt wird.

(2) Der Landesvorstand ist zu mindestens 4 Sitzungen jährlich einzuberufen. Die schriftlichen Einberufungen durch den Landesleiter sind den Mitgliedern (§ 6 Abs. 1) spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben eine Tagesordnung zu enthalten. Der Landesvorstand ist jedoch unverzüglich einzuberufen, wenn dies aus besonders dringendem, aktuellem Anlasse oder zur Abwendung finanzieller Nachteile erforderlich ist. Bei seinen Sitzungen hat der Landesvorstand über Angelegenheiten, die in der Tagesordnung zur jeweiligen Sitzung aufscheinen, zu beschließen. Über Anträge in Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, aber vor oder während der Sitzung eingebracht werden, kann beraten und beschlossen werden. Anträge, über die nicht beraten und beschlossen wird, kommen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind aus den Mitgliedern des Vorstandes ein Schriftführer, ein Rechnungsführer und ein Rechnungsführerstellvertreter zu bestellen. Darüber hinaus können bestimmte Aufgaben und Arbeiten einzelnen Mitgliedern des Landesvorstandes übertragen werden.

Der Landesvorstand übt die Aufsicht über die Organe (§ 4 lit. e-g) aus.

(3) Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden vertreten.

§ 4 Stmk. SBN Der Bezirkstag


(1) Der Bezirkstag hat über die jährlichen Tätigkeitsberichte der Ortseinsatzstellen, den Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß des Bezirksleiters und das Arbeitsprogramm für jeweils ein Jahr sowie über die ihm weiter zukommenden Aufgaben (§ 9 Abs. 3 lit. a-e) und über Anträge an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Festlegung der Ortseinsatzgebiete und Errichtung neuer Ortseinsatzstellen (§ 3 Abs. 3) zu beraten und zu beschließen. Der Bezirkstag nimmt bei seinen Sitzungen Berichte und Anträge entgegen und kann dem Bezirksleiter und den Ortseinsatzleitern Weisungen erteilen.

(2) Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter (Stellvertreter) bei Bedarf, jährlich mindestens einmal, zu seiner ersten Sitzung jeden Jahres jedoch bis spätestens 30. April, einzuberufen. Die schriftlichen Einberufungen sind den Mitgliedern (§ 9 Abs. 1) mindestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin zuzustellen und haben die Tagesordnung sowie den Hinweis zu enthalten, dass der Bezirkstag erst bei Anwesenheit von einem Viertel der Mitglieder beschlussfähig ist. Vor der Festlegung des Tagungstermines ist das Einvernehmen mit dem Landesleiter herzustellen. Die Aufsichtsbehörde und der Landesleiter sind zu den Tagungen einzuladen.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016

§ 5 Stmk. SBN Der Landesleiter


Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht nach außen und in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Landestages und des Landesvorstandes diese Organe nach innen. Er ist Leiter der Geschäftsstelle und verantwortlich für den inneren Dienst. Schriftstücke mit rechtsverbindlichem oder finanziell verpflichtendem Inhalt unterzeichnet er grundsätzlich gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Landesvorstandes. Der Landestag und der Landesvorstand können Sonderregelungen treffen. Kassenanweisungen werden ausnahmslos vom Landesleiter (Stellvertreter) und dem Rechnungsführer (Stellvertreter) gemeinsam unterzeichnet.

Der Landesleiter koordiniert die Tätigkeit der Bezirksleiter und hat über die Durchführung der Arbeitsprogramme und Erledigung der Aufgaben in den Bezirken dem Landesvorstand laufend zu berichten.

Von seiner Verhinderung hat er unverzüglich den Landesleiterstellvertreter zu verständigen. Er hat dafür zu sorgen, daß im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Landesvorstandes an Bezirkstagungen oder ähnlichen Anlässen teilnimmt.

§ 6 Stmk. SBN Die Rechnungsprüfer


Die Rechnungsprüfer (§ 4 lit. d) sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und dem Landestag verantwortlich. Rechnungsprüfer (§ 8) können nicht gleichzeitig Mitglieder des Landesvorstandes sein. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Er beruft zu den einzelnen Prüfungen ein und erstattet die Prüfungsberichte.

Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit in alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Geschäftsstelle Einsicht zu nehmen.

Die Prüfungsberichte sind dem Landestag schriftlich vorzulegen.

Über Antrag eines Organes (§ 4 lit. a-c) überprüfen die Rechnungsprüfer auch die finanzielle Gebarung der Bezirksleiter oder Ortseinsatzleiter.

Die Prüfungsberichte sind über den Landesvorstand schriftlich dem Landestag vorzulegen.

§ 7 Stmk. SBN Der Bezirksleiter


(1) Der Bezirksleiter vertritt die Steiermärkische Berg- und Naturwacht in seinem Einsatzbereich. Er führt die Geschäfte und ist für die Verwaltung,der finanziellen Mittel verantwortlich. Er hat die Beschlüsse des Bezirkstages und die Weisungen des Landesvorstandes zu vollziehen. Verträge mit einer über die Funktionsperiode geltenden Wirksamkeit oder, wenn die darin festgelegte Verbindlichkeit während des Rechnungsjahres nicht erfüllt werden kann, bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.

Der Bezirksleiter hat die Tätigkeit der Ortseinsatzstellen zu koordinieren und darüber zu wachen, daß das Arbeitsprogramm durchgeführt und die den Ortseinsatzleitern zukommenden Aufgaben (§ 11 Abs. 2) erfüllt werden.

(2) Er hat den Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß nach Genehmigung durch den Bezirkstag dem Landesvorstand vorzulegen. Die Ortseinsatzleiter sind jährlich mindestens viermal zu Besprechungen einzuladen, wobei die jeweils aktuellen Aufgaben zu behandeln sind.

(3) Alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen (Inventar, Ausrüstungsgegenstände usw.) und der Schriftverkehr sind so geordnet zu verwahren, daß im Falle der Verhinderung des Bezirksleiters der Stellvertreter in der Lage ist, die Geschäfte weiterzuführen.

§ 8 Stmk. SBN Der Ortseinsatzleiter


(1) Der Ortseinsatzleiter führt die Geschäfte der Ortseinsatzstelle und hat für die Durchführung des Arbeitsprogrammes und die Erledigung aller Aufgaben (§ 11 Abs. 2) zu sorgen. Er hat für sein Einsatzgebiet Einsatzpläne zu erstellen und danach die Arbeitsaufträge zu erteilen.

Alle Kassen- und Vermögensaufzeichnungen (Inventar, Ausrüstungsgegenstände usw.) und der Schriftverkehr sind so geordnet zu verwahren, daß im Falle der Verhinderung des Ortseinsatzleiters der Stellvertreter in der Lage ist, die Geschäfte weiterzuführen.

Der Ortseinsatzleiter hat den Tätigkeitsbericht der Ortseinsatzstelle und den Rechnungsabschluß zu verfassen und dem Bezirksleiter vorzulegen.

(2) Der Ortseinsatzleiter hat die ihm zugeordneten Berg- und Naturwächter zu jährlich mindestens 4 Einsatz- und Informationsbesprechungen einzuladen. Bei diesen Anlässen sind die aktuellen Aufgaben und Einsatzerfordernisse zu behandeln. Darüber hinaus hat jeder Ortseinsatzleiter Schulungsveranstaltungen durchzuführen.

Bei Erfüllung seiner Aufgaben ist der Ortseinsatzleiter an die Weisungen des Bezirksleiters gebunden.

§ 9 Stmk. SBN Bestellung zum Berg- und Naturwächter


Die Bestellung zum Berg- und Naturwächter hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 zu erfolgen. Als Mindestmaß zur Erfüllung der Voraussetzungen haben Berg- und Naturwachtanwärter in der Zeit ihrer Anwartschaft Schulungsveranstaltungen zu besuchen und an mindestens 6 Einsätzen teilzunehmen, ausgenommen, es findet § 15 Abs. 4 Anwendung.

Vor der Angelobung haben sich Berg- und Naturwachtanwärter der Befragung (§ 15 Abs. 3) zu unterziehen.

§ 10 Stmk. SBN Pflichten und Rechte


(1) Berg- und Naturwächter haben die in § 19 Abs. 1-3 normierten Pflichten und Rechte stets zu beachten und wahrzunehmen. Sie haben insbesondere den jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten und an den in ihrem Einsatzbereich angeordneten Dienstbesprechungen, Schulungsveranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen teilzunehmen. Von ihrer Verhinderung, den Tätigkeitsbericht zu erstatten oder einer Einladung Folge zu leisten, haben sie rechtzeitig ihren Einsatzleiter zu informieren.

(2) Ortseinsatzleiter, Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie die Mitglieder des Landesvorstandes haben auch administrative Aufgaben ohne unnötigen Aufschub zu erledigen.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016

§ 11 Stmk. SBN Verschwiegenheitspflicht


Jeder Berg- und Naturwächter ist verpflichtet, über in Ausübung seines Dienstes bekanntgewordene Angelegenheiten oder Beratungsinhalte Stillschweigen zu bewahren. Die Organe (§ 4 lit. a-g) beschließen, welche Teile von Beratungen nicht veröffentlicht werden oder worüber jedes Mitglied zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

§ 12 Stmk. SBN Pflichtverletzung


Eine Pflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 lit. b liegt vor und kann der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Widerruf der Bestellung oder auf Enthebung gemäß § 13 Abs. 6 und 7 gestellt werden, wenn:

1.

Berg- und Naturwächter

a)

unbegründet mehrmals, mindestens jedoch zwei aufeinanderfolgenden Einladungen zu Dienstbesprechungen oder Schulungsveranstaltungen keine Folge leisten;

b)

den Tätigkeitsbericht unbegründet nicht erstatten oder sich so verhalten, dass ein ordnungsgemäßer Arbeitsablauf innerhalb der Ortseinsatzstelle nicht mehr gewährleistet ist;

c)

Weisungen mißachten oder Befugnisse mißbrauchen.

2.

Ortseinsatzleiter oder deren Stellvertreter

a)

den Weisungen des Bezirksleiters keine Folge leisten, die ihnen übertragenen Aufgaben (§ 11 Abs. 2 und 3) nicht oder nur mangelhaft erfüllen;

b)

sich so verhalten, daß sie das Vertrauen der Mehrheit der Berg- und Naturwächter ihrer Ortseinsatzstelle verloren haben.

3.

Bezirksleiter oder deren Stellvertreter

a)

die ihnen übertragenen Aufgaben (§ 10 Abs. 2 lit. a-c) nicht oder mangelhaft erfüllen;

b)

durch ihr Verhalten das Vertrauen der Mehrzahl der Ortseinsatzleiter und der Berg- und Naturwächter verloren haben.

4.

Landesleiter und Mitglieder des Landesvorstandes:

a)

der Landesleiter (Stellvertreter) die ihm übertragenen Pflichten und Aufgaben vernachlässigt, notwendige schriftliche Erledigungen nicht oder so säumig vornimmt, daß daraus erhebliche Nachteile für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht zu befürchten sind oder ihr Ansehen geschädigt wird;

b)

den Landestag oder den Landesvorstand unbegründet nicht zu den festgelegten Sitzungen einberuft;

c)

Mitglieder des Landesvorstandes an Sitzungen unbegründet nicht teilnehmen oder die ihnen übertragenen Aufgaben nicht oder so mangelhaft ausführen, daß dadurch erhebliche Nachteile für die Organisation entstehen können oder ihr Ruf geschädigt wird.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016

§ 13 Stmk. SBN Auszeichnungen


(1) Hat sich jemand um die Erfüllung der Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht in Bezirken oder Ortseinsatzstellen besondere Verdienste erworben, kann er ausgezeichnet werden.

(2) Berg- und Naturwächter, die besondere Leistungen erbringen und durch ihren Arbeitseinsatz und ihr Verhalten beispielgebend wirken, können über Antrag des Ortseinsatzleiters, Bezirksleiters oder des Landesvorstandes ausgezeichnet werden.

(3) Schriftliche Anträge dazu sind an den Landesvorstand zu richten.

§ 14 Stmk. SBN Ernennung von Ehrenmitgliedern


Hat sich jemand um die Zielsetzungen und Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht besondere Verdienste erworben oder sie besonders gefördert, kann er zum Ehrenmitglied ernannt werden. Schriftliche Anträge dazu sind über den Landesvorstand dem Landestag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Die Ernennung eines „Ehrenmitgliedes der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht“ erfolgt nur durch den Landestag.

§ 15 Stmk. SBN Einrichtung von Geschäftsstellen und Einsatzleitungen


1.

Landesvorstand

Als zentrales Büro wird in Graz die Geschäftsstelle der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht errichtet und geführt. Zu ihren Aufgaben gehören die Bewältigung des Schriftverkehrs, alle administrativen Arbeiten, die Führung des Kassen- und Rechnungswesens und der Verzeichnisse über das Vermögen. Alle Kassenbelege und der Schriftverkehr sind in der Geschäftsstelle zu verwahren.

2.

Bezirksleitung

Zur geschäftsmäßigen Erledigung ihrer Aufgaben bilden

a)

der Bezirksleiter und dessen Stellvertreter

b)

weitere zur Mitarbeit gewählte Berg- und Naturwächter (mindestens 1 Schriftführer und 1 Rechnungsführer)

die Bezirksleitung.

c)

Mit Genehmigung des Landesvorstandes kann die Bezirksleitung eine Geschäftsstelle errichten, in welcher der Schriftverkehr zu erledigen ist, Kassenbücher zu führen, alle schriftlichen Belege und Aufzeichnungen zu verwahren und allgemeine Sprechstunden zu ermöglichen sind.

3.

Ortseinsatzleitung

Sinngemäß gleich bildet der Ortseinsatzleiter mit seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Rechnungsführer die Ortseinsatzleitung. Die Errichtung einer Geschäftsstelle der Ortseinsatzstelle bedarf der Zustimmung des Bezirksleiters und der Genehmigung des Landesvorstandes.

Für die Führung gilt sinngemäß Abs. 2 c.

4.

Aus den Berg- und Naturwächtern ihres Einsatzbereiches sind für jede

a)

Bezirksleitung

2 Rechnungsprüfer zu wählen. Sie haben die finanzielle Gebarung der Bezirksleitung laufend zu überprüfen und sind berechtigt, in die Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Bezirksleitung Einsicht zu nehmen.

Ebenso ist für jede

b)

Ortseinsatzleitung

1 Rechnungsprüfer zu wählen. Er hat die finanzielle Gebarung der Ortseinsatzleitung laufend zu überprüfen und ist berechtigt, in die Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Ortseinsatzleitung Einsicht zu nehmen.

5.

Die Rechnungsprüfer sind dem Bezirkstag verantwortlich. Prüfungsberichte sind dem Bezirkstag vorzulegen.

6.

Rechnungsprüfer können jeweils nur für eine Funktionsperiode gewählt werden.

7.

Für die Wahl der weiteren Mitarbeiter in den Bezirksleitungen und Ortseinsatzleitungen sowie der Rechnungsprüfer ist die Wahlordnung (ABSCHNITT C) sinngemäß anzuwenden.

§ 16 Stmk. SBN Anstellung von Personal


(1) Über die Anstellung von Personal und die dienst- und besoldungsrechtlichen Belange entscheidet der Landesvorstand.

(2) Das Personal hat über alle Angelegenheiten, die ihm in Ausübung des Dienstes für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht zur Kenntnis gelangen, strengstes Stillschweigen zu bewahren; es ist dazu bei der Aufnahme (Dienstantritt) schriftlich zu verpflichten.

§ 17 Stmk. SBN Die Satzungen


Anträge, Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern, werden vom Landesvorstand an den Landestag zur Beratung und Beschlußfassung eingebracht. Anträge zu Satzungsänderungen können von jedem Berg- und Naturwächter schriftlich beim

§ 18 Stmk. SBN Beiträge und Umlagen


Über Beiträge und Umlagen entscheidet der Landestag auf Antrag des Landesvorstandes.

§ 19 Stmk. SBN Arbeitsprogramm


(1) Landesvorstand - Landestag

Das Arbeitsprogramm der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht soll Grundlage einheitlichen und erfolgreichen Wirkens im Sinne der Zielsetzungen und Aufgaben in allen Bezirken und Ortseinsatzstellen sein.

Um Mittel und Möglichkeiten sinnvoll und nach den Erfordernissen einzusetzen, legt der Landestag für einen längeren Zeitraum die Grundzüge organisatorischer Aufgaben und allgemeiner Zielsetzungen fest (Grundsatzprogramm).

Das Arbeitsprogramm für jeweils 1 Jahr ist diesem längerfristigen Grundsatzprogramm einzuordnen und hat mindestens Richtlinien zu enthalten über:

a)

innere Angelegenheiten

b)

die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen

c)

die Schulung und Weiterbildung

d)

die Maßnahmen zur Erfüllung aller in § 1 Abs. 2 lit. a-e normierten Aufgaben

e)

Sonderaktionen

f)

freiwillige Leistungen

Den Entwurf des Grundsatzprogrammes und des Arbeitsprogrammes erstellt der Landesvorstand. Nach der Genehmigung durch den Landestag ist das Arbeitsprogramm verbindlich und Richtlinie für die Arbeitsprogramme in den Bezirken.

(2) Der Bezirksleiter hat für seinen Einsatzbereich ein Arbeitsprogramm zu erstellen und dem Bezirkstag zur Genehmigung zuzuleiten. Das Arbeitsprogramm des Bezirkes hat Hinweise darüber zu enthalten, in welcher Art und Weise

a)

in der Bevölkerung zum Schutze der Natur und Pflege der Landschaft geworben wird

b)

landesgesetzliche Vorschriften zum Schutze der Natur den besonderen Einsatz erfordern

c)

Beiträge zur Pflege und Gestaltung der Landschaft und der Heimatpflege geleistet werden können und

d)

Schulung und Weiterbildung betrieben werden

Das Arbeitsprogramm hat auch Bestimmungen über die Erledigung innerer Angelegenheiten, die Durchführung von Sonderaktionen und freiwilliger Leistungen zu enthalten. Besonders aktuelle oder dringliche Vorhaben oder Aufgaben sind in einem Schwerpunktprogramm zu erfassen.

(3) Zu Beginn jeden Jahres hat der Ortseinsatzleiter mit den ihm unterstellten Berg- und Naturwächtern das Arbeitsprogramm für jeweils ein Kalenderjahr zu erarbeiten und für seine Ortseinsatzstelle zu erlassen. Das Arbeitsprogramm der Ortseinsatzstelle hat sich an jenem des Bezirkes zu orientieren und eine Aufgliederung der in diesem Zeitraum durchzuführenden Arbeiten zu enthalten. Dazu sind Arbeits- und Einsatzpläne zu erstellen.

§ 20 Stmk. SBN Tätigkeitsberichte


(1) Jeder Berg- und Naturwächter und jedes Organ ist verpflichtet, über seine geleistete Arbeit einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(2) Die Ortseinsatzleiter verfassen aus den Einzelberichten der Berg- und Naturwächter und mit der Darstellung der eigenen (Ortseinsatzleitung) Leistungen den Tätigkeitsbericht der Berg- und Naturwächter des Ortseinsatzgebietes, der einen Standesausweis und den Rechnungsabschluß zu enthalten hat. Die Berichte der Ortseinsatzleiter sind dem Bezirksleiter vorzulegen.

(3) Der Bezirksleiter verfaßt über seine Tätigkeit sowie aus den Tätigkeitsberichten der Ortseinsatzleiter den Tätigkeitsbericht des Bezirkes. Dieser Bericht hat Angaben über alle Leistungen im Rahmen des Arbeitsprogrammes und die Erfüllung aller sonstigen Aufgaben, der Schulungstätigkeit, der durchgeführten Sonderaktionen und der freiwilligen Leistungen zu enthalten. Zum Tätigkeitsbericht des Bezirksleiters gehört auch die Darstellung der Ortseinsatzstellen und dazu erfolgter Veränderungen oder Ergänzungen im Berichtsjahr, ebenso der Nachweis über die Zahl der angelobten Berg- und Naturwächter und der Anwärter, ferner über die Ausrüstung und schließlich den Rechnungsabschluß des Bezirkes. Der Bericht des Bezirksleiters ist dem Bezirkstag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen und danach dem Landesvorstand einzureichen.

(4) Aus den Tätigkeitsberichten und Rechnungsabschlüssen der Bezirksleiter und dem eigenen Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes verfaßt der Landesvorstand den Tätigkeitsbericht der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht. Der Bericht ist in einer übersichtlichen Form mit den erforderlichen Erläuterungen dem Landestag zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Jahres-Tätigkeitsbericht der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht ist allen Organen zuzusenden und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

§ 21 Stmk. SBN Die Voranschläge


(1) Zu Beginn jeden Jahres hat der Ortseinsatzleiter mit den Mitgliedern der Ortseinsatzleitung einen Jahresvoranschlag zu erstellen, welcher Angaben über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben während des Rechnungsjahres zu enthalten hat. In diesem Voranschlag sind die vorgesehenen Zuweisungen des Bezirksleiters, voraussichtliche freiwillige Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufzunehmen und ebenso alle vorgesehenen Ausgaben darzustellen. Ein Voranschlagsentwurf ist dem Bezirksleiter zuzusenden.

(2) Der Bezirksleiter mit den Mitgliedern der Bezirksleitung hat zu Beginn eines jeden Jahres über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben während eines Rechnungsjahres einen Voranschlag zu erstellen, welcher alle Einnahmen, die Zuweisungen durch den Landesvorstand, freiwillige Beiträge und Spenden und sonstige Einnahmen und alle vorgesehenen Ausgaben zu enthalten hat. Dem Landesvorstand ist eine Ausfertigung des Voranschlages vorzulegen.

(3) Der Landesvorstand verfaßt den Landesvoranschlag über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben während des Rechnungsjahres. Der Voranschlag hat Hinweise darüber zu enthalten, welche Posten gegenseitig deckungsfähig sind. Die Gebarung im übertragenen Wirkungsbereich und im eigenen Wirkungsbereich ist getrennt darzustellen. Der Landesvoranschlag ist dem Landestag zur Genehmigung zuzuleiten. Der schriftliche Entwurf ist mit der Einberufung zur jeweils ersten Sitzung des Landestages jedem Mitglied und den Rechnungsprüfern zuzusenden. Werden während des Rechnungsjahres dringende, nicht vorhersehbar gewesene Ausgaben erforderlich oder fallen veranschlagte Einnahmen aus, ist vom Landesvorstand unter gleichen Voraussetzungen dem Landestag ein Nachtragsvoranschlag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.

Der vom Landestag genehmigte Voranschlag wird vom Landesvorstand vollzogen.

§ 22 Stmk. SBN Rechnungsabschlüsse


Die Rechnungsabschlüsse der

a)

Ortseinsatzleiter

b)

Bezirksleiter

c)

des Landesvorstandes

haben die finanzielle Gebarung der von diesen Organen während des Rechnungsjahres verwalteten Mittel und eine Aufzeichnung über die vorhandenen oder zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte sowie den Saldo-Übertrag zu enthalten.

§ 23 Stmk. SBN Beschlußfähigkeit


(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Wahlordnung (ABSCHNITT C) bedürfen Beschlüsse der Organe

1.

Landestag und Landesvorstand:

a)

einer qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für

aa)

Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 6;

ab)

Anträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern;

b)

einer einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten;

2.

Bezirkstag:

a)

einer qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für

aa)

Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 7;

ab)

Anträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern;

b)

einer einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten.

(2) Alle Beschlüsse werden in freier Abstimmung gefasst, sofern nicht mindestens ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.

Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016

§ 24 Stmk. SBN Vermögen - Verfügungsrecht


(1) Alle beweglichen und unbeweglichen Güter, Guthaben, Barschaften und Forderungen bilden das Vermögen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.

Über den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen entscheidet der Landestag.

Bezirksleiter und Ortseinsatzleiter sind berechtigt, namens der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht bewegliche Güter oder Barschaften entgegenzunehmen.

Die Verwaltung des Vermögens beinhaltet auch das Verfügungs- und Anordnungsrecht über die Verwendung und den Einsatz beweglicher Güter (Ausrüstungsgegenstände, Funkgeräte und -anlagen) und wird vom Landesvorstand ausgeübt.

(2) Den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern obliegt die Verwaltung und zweckentsprechende Verwendung der ihnen für ihre Einsatzbereiche von der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht überlassenen Vermögenswerte, wozu insbesondere gehören:

a)

Einrichtungsgegenstände und Bürormaschinen in Geschäftsstellen und Einsatzstützpunkten

b)

Kraftfahrzeuge, Funkgeräte und -anlagen

c)

Guthaben, Barschaften und Forderungen einschließlich der im eigenen Bereich aufgebrachten Mittel

d)

Sonstige für die Ausübung des Dienstes erforderliche Ausrüstungsgegenstände oder andere Vermögenswerte.

Das Verfügungs- und Anordnungsrecht dazu wird den Bezirksleitern bzw. Ortseinsatzleitern übertragen. Der An- und Verkauf von beweglichen Investitionsgütern kann nur im Einvernehmen mit dem Landesvorstand erfolgen.

(3) Zur Verhinderung zweckfremder oder mißbräuchlicher Verwendung kann der Landesvorstand Vermögen und Vermögenswerte einziehen, die Sperre von Konten verfügen oder andere Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Steiermärkische Berg- und Naturwacht vor Schäden jedweder Art zu bewahren.

§ 25 Stmk. SBN Schlichtungsausschuß


(1) Treten zwischen Berg- und Naturwächtern Zwistigkeiten auf, die geeignet sind, die weitere Zusammenarbeit zu gefährden oder unmöglich zu machen, ist zur Bereinigung der Angelegenheit ein Schlichtungsausschuß vom Landesvorstand zu berufen. Er hat unter objektiver Prüfung der Angelegenheit dem Landesvorstand einen Bericht mit einem Vorschlag über die Möglichkeiten der Bereinigung vorzulegen.

(2) Der Schlichtungsausschuß setzt sich zusammen: aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzenden und 3 weiteren in jedem Einzelfalle zu,bestellenden Mitgliedern. Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, welchem Kreise die Berg- und Naturwächter bzw. Funktionsträger angehören, die Anlaß zum Einschreiten gegeben haben.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Vorlage eines Berichtes über die in Behandlung stehende Angelegenheit zu den Sitzungen des Schlichtungsausschusses einzuladen.

§ 26 Stmk. SBN Wahlordnung


Diese Wahlordnung gilt für die Wahl:

1.

des Landesleiters (§ 4 lit. c) und seines Stellvertreters (§ 6 Abs. 2)

2.

der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes (§ 4 lit. b)

3.

der Rechnungsprüfer (§ 4 lit. d sowie § 15 Z 4 dieser Satzungen)

4.

der Bezirksleiter und ihrer Stellvertreter (§ 10 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in der Bezirksleitung (§ 15 Z 2 lit. b dieser Satzungen)

5.

der Ortseinsatzleiter und ihrer Stellvertreter § 11 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in den Ortseinsatzleitungen (§ 15 Z 3 dieser Satzungen) und

6.

die Kooptierung der übrigen 3 Mitglieder des Landesvorstandes (§ 6 Abs. 1 2. Satz)

§ 27 Stmk. SBN Wahlberechtigung


(1) Es wählen in gesonderten Wahlgängen:

a)

die angelobten Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes den Ortseinsatzleiter und dessen Stellvertreter,

b)

die Ortseinsatzleiter eines Bezirkes den Bezirksleiter und für jeden Gerichtssprengel einen Stellvertreter,

c)

der Landestag

den Landesleiter

4 Mitglieder des Landesvorstandes und

3 Rechnungsprüfer

d)

der Landesvorstand aus seiner Mitte den Landesleiterstellvertreter.

(2) Die vom Landestag gewählten 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesleiter kooptieren 3 weitere Mitglieder (§ 6 Abs.1) in den Landesvorstand.

Jeder angelobte Berg- und Naturwächter kann in die Organe der Berg- und Naturwacht gewählt werden. Die Wahlen sind unmittelbar, schriftlich und geheim durchzuführen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 28 Stmk. SBN Funktionsperiode


(1) Die Funktionsperiode der gewählten Organe und ihrer Mitglieder beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am Tag der Wahl und endet durch Zeitablauf am Tag, der nach seiner Benennung dem Wahltag entspricht.

(2) Im Falle des vorzeitigen Ablaufes einer Funktionsperiode durch

freiwilliges Ausscheiden

Verzicht

Verlegung des Wohnsitzes aus dem Einsatzbereich Enthebung durch die Aufsichtsbehörde oder

Tod

hat eine Nachwahl zu erfolgen. Für die durch Nachwahl berufenen Organe oder Mitglieder von Organen endet die Funktionsperiode zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei einer Wahl nach Absatz 1 geendet hätte.

§ 29 Stmk. SBN Wahltermine


Den Organen und Wahlberechtigten sind vom Landesvorstand mindestens 4 Monate vor Ablauf der Funktionsperiode die Wahltermine bekanntzumachen, nach welchen die Wahlen durchzuführen sind. Alle Wahltermine sind so anzusetzen, daß die Wahlen vor Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode durchgeführt werden können.

§ 30 Stmk. SBN Wahlversammlungen


(1) Für die Wahlen sind Wahlversammlungen einzuberufen:

a)

für die Wahl des Ortseinsatzleiters und seines Stellvertreters durch den bisherigen Ortseinsatzleiter oder dessen Stellvertreter. Die schriftlichen Einladungen mit der Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor dem Tage der Wahlversammlung jedem Berg- und Naturwächter und dem Bezirksleiter zuzusenden. Im Falle der Verhinderung des Ortseinsatzleiters und seines Stellvertreters beruft der Bezirksleiter die Wahlversammlung ein;

b)

für die Wahl des Bezirksleiters und seines (seiner) Stellvertreter durch den bisherigen Bezirksleiter oder seinen (einen) Stellvertreter, im Falle der Verhinderung durch den Landesleiter. Die schriftlichen Einladungen mit der Tagesordnung sind mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Wahlversammlung den wahlberechtigten Ortseinsatzleitern zuzusenden. Die Wahl des Bezirksleiters, seines (seiner) Stellvertreter kann auch im Rahmen des Bezirkstages erfolgen. Sofern die Einberufung nicht durch den Landesleiter erfolgt, ist auch dieser gleichzeitig mit den wahlberechtigten Ortseinsatzleitern zur Wahlversammlung einzuladen;

c)

für die Wahl des Landesleiters, der 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der 3 Rechnungsprüfer durch den bisherigen Landesleiter (Landesleiterstellvertreter). Die schriftlichen Einladungen mit der Tagesordnung sind den Mitgliedern des Landestages mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Wahlversammlung zuzusenden.

(2) Der Landesleiter hat binnen 4 Wochen nach der Wahl der Organe (§ 4 lit. b-d) die 4 gewählten Mitglieder des Landesvorstandes

a)

für die Kooptierung der übrigen 3 Mitglieder des Landesvorstandes

und binnen weiteren 2 Wochen

b)

für die Wahl des Landesleiterstellvertreters den gesamten Landesvorstand

einzuberufen.

Den Vorsitz bei den Wahlversammlungen führt der Vertreter des übergeordneten Organes. Falls ein solcher nicht anwesend ist, der für die Einberufung Verantwortliche.

§ 31 Stmk. SBN Beschlußfähigkeit


(1) Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen.

(2) Wahlvorschläge können von den Wahlberechtigten bis zum Beginn der Wahlversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingebracht werden.

§ 32 Stmk. SBN Wahlprotokoll


Für jede Wahl ist ein Wahlprotokoll zu führen, es hat mindestens zu enthalten:

a)

Tag und Ort der Wahlversammlung

b)

die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten

c)

den Namen und die Funktion des Vorsitzenden

d)

den Namen des Vertreters der Aufsichtsbehörde

e)

die Anzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, getrennt nach den einzelnen Wahlgängen

f)

Namen und Personaldaten der Gewählten

Das Wahlprotokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Wahlversammlung zu unterzeichnen.

Je eine Ausfertigung der Wahlprotokolle ist dem Bezirksleiter bzw. dem Landesleiter vorzulegen.

Der Landesvorstand gibt die jeweiligen Wahlergebnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt.

§ 34 Stmk. SBN Wahlgang


Der Vorsitzende jeder Wahlversammlung hat dafür zu sorgen, daß die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht unbeeinflußt und unbehindert ausüben können,

die Stimmabgabe geheim erfolgt und

für alle Wahlberechtigten gleich vollzogen wird.

Die in einer Urne (Behälter) gesammelten Stimmzettel sind vom Vorsitzenden sofort zu entnehmen und von mindestens 2 Stimmenzählern nach gültigen und ungültigen Stimmen zu ordnen und zu zählen. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, wen der Berg- und Naturwächter wählen wollte. Das Wahlergebnis ist vom Vorsitzenden bei der Wahlversammlung bekanntzugeben.

§ 35 Stmk. SBN Inkrafttreten


Diese Satzungen treten mit der Verlautbarung in Kraft.

Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht (Stmk. SBN) Fundstelle


Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

Stammfassung: GZ Nr. 381/1980

Änderung

GZ Nr. 59/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Die Steiermärkische Landesregierung hat am 15. Juli 1980 gemäß § 12 Abs. 4 Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 49, die vom Landestag der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht in seiner Sitzung vom 18. April 1980 beschlossenen Satzungen genehmigt.

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