§ 14 Stmk. SBN Ernennung von Ehrenmitgliedern

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Hat sich jemand um die Zielsetzungen und Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht besondere Verdienste erworben oder sie besonders gefördert, kann er zum Ehrenmitglied ernannt werden. Schriftliche Anträge dazu sind über den Landesvorstand dem Landestag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Die Ernennung eines „Ehrenmitgliedes der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht“ erfolgt nur durch den Landestag.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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