§ 15 Stmk. SBN Einrichtung von Geschäftsstellen und Einsatzleitungen

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

1.

Landesvorstand

Als zentrales Büro wird in Graz die Geschäftsstelle der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht errichtet und geführt. Zu ihren Aufgaben gehören die Bewältigung des Schriftverkehrs, alle administrativen Arbeiten, die Führung des Kassen- und Rechnungswesens und der Verzeichnisse über das Vermögen. Alle Kassenbelege und der Schriftverkehr sind in der Geschäftsstelle zu verwahren.

2.

Bezirksleitung

Zur geschäftsmäßigen Erledigung ihrer Aufgaben bilden

a)

der Bezirksleiter und dessen Stellvertreter

b)

weitere zur Mitarbeit gewählte Berg- und Naturwächter (mindestens 1 Schriftführer und 1 Rechnungsführer)

die Bezirksleitung.

c)

Mit Genehmigung des Landesvorstandes kann die Bezirksleitung eine Geschäftsstelle errichten, in welcher der Schriftverkehr zu erledigen ist, Kassenbücher zu führen, alle schriftlichen Belege und Aufzeichnungen zu verwahren und allgemeine Sprechstunden zu ermöglichen sind.

3.

Ortseinsatzleitung

Sinngemäß gleich bildet der Ortseinsatzleiter mit seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Rechnungsführer die Ortseinsatzleitung. Die Errichtung einer Geschäftsstelle der Ortseinsatzstelle bedarf der Zustimmung des Bezirksleiters und der Genehmigung des Landesvorstandes.

Für die Führung gilt sinngemäß Abs. 2 c.

4.

Aus den Berg- und Naturwächtern ihres Einsatzbereiches sind für jede

a)

Bezirksleitung

2 Rechnungsprüfer zu wählen. Sie haben die finanzielle Gebarung der Bezirksleitung laufend zu überprüfen und sind berechtigt, in die Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Bezirksleitung Einsicht zu nehmen.

Ebenso ist für jede

b)

Ortseinsatzleitung

1 Rechnungsprüfer zu wählen. Er hat die finanzielle Gebarung der Ortseinsatzleitung laufend zu überprüfen und ist berechtigt, in die Kassen- und Vermögensaufzeichnungen der Ortseinsatzleitung Einsicht zu nehmen.

5.

Die Rechnungsprüfer sind dem Bezirkstag verantwortlich. Prüfungsberichte sind dem Bezirkstag vorzulegen.

6.

Rechnungsprüfer können jeweils nur für eine Funktionsperiode gewählt werden.

7.

Für die Wahl der weiteren Mitarbeiter in den Bezirksleitungen und Ortseinsatzleitungen sowie der Rechnungsprüfer ist die Wahlordnung (ABSCHNITT C) sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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