§ 25 Stmk. SBN Schlichtungsausschuß

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Treten zwischen Berg- und Naturwächtern Zwistigkeiten auf, die geeignet sind, die weitere Zusammenarbeit zu gefährden oder unmöglich zu machen, ist zur Bereinigung der Angelegenheit ein Schlichtungsausschuß vom Landesvorstand zu berufen. Er hat unter objektiver Prüfung der Angelegenheit dem Landesvorstand einen Bericht mit einem Vorschlag über die Möglichkeiten der Bereinigung vorzulegen.

(2) Der Schlichtungsausschuß setzt sich zusammen: aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzenden und 3 weiteren in jedem Einzelfalle zu,bestellenden Mitgliedern. Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf Bedacht zu nehmen, welchem Kreise die Berg- und Naturwächter bzw. Funktionsträger angehören, die Anlaß zum Einschreiten gegeben haben.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Vorlage eines Berichtes über die in Behandlung stehende Angelegenheit zu den Sitzungen des Schlichtungsausschusses einzuladen.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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