§ 27 Stmk. SBN Wahlberechtigung

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Es wählen in gesonderten Wahlgängen:

a)

die angelobten Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes den Ortseinsatzleiter und dessen Stellvertreter,

b)

die Ortseinsatzleiter eines Bezirkes den Bezirksleiter und für jeden Gerichtssprengel einen Stellvertreter,

c)

der Landestag

den Landesleiter

4 Mitglieder des Landesvorstandes und

3 Rechnungsprüfer

d)

der Landesvorstand aus seiner Mitte den Landesleiterstellvertreter.

(2) Die vom Landestag gewählten 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesleiter kooptieren 3 weitere Mitglieder (§ 6 Abs.1) in den Landesvorstand.

Jeder angelobte Berg- und Naturwächter kann in die Organe der Berg- und Naturwacht gewählt werden. Die Wahlen sind unmittelbar, schriftlich und geheim durchzuführen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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