(1) Es wählen in gesonderten Wahlgängen:
a) | die angelobten Berg- und Naturwächter eines Ortseinsatzgebietes den Ortseinsatzleiter und dessen Stellvertreter, | |||||||||
b) | die Ortseinsatzleiter eines Bezirkes den Bezirksleiter und für jeden Gerichtssprengel einen Stellvertreter, | |||||||||
c) | der Landestag | |||||||||
den Landesleiter | ||||||||||
4 Mitglieder des Landesvorstandes und | ||||||||||
3 Rechnungsprüfer | ||||||||||
d) | der Landesvorstand aus seiner Mitte den Landesleiterstellvertreter. |
(2) Die vom Landestag gewählten 4 Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesleiter kooptieren 3 weitere Mitglieder (§ 6 Abs.1) in den Landesvorstand.
Jeder angelobte Berg- und Naturwächter kann in die Organe der Berg- und Naturwacht gewählt werden. Die Wahlen sind unmittelbar, schriftlich und geheim durchzuführen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. |
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