§ 29 Stmk. SBN Wahltermine

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Den Organen und Wahlberechtigten sind vom Landesvorstand mindestens 4 Monate vor Ablauf der Funktionsperiode die Wahltermine bekanntzumachen, nach welchen die Wahlen durchzuführen sind. Alle Wahltermine sind so anzusetzen, daß die Wahlen vor Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode durchgeführt werden können.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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