Den Organen und Wahlberechtigten sind vom Landesvorstand mindestens 4 Monate vor Ablauf der Funktionsperiode die Wahltermine bekanntzumachen, nach welchen die Wahlen durchzuführen sind. Alle Wahltermine sind so anzusetzen, daß die Wahlen vor Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode durchgeführt werden können.
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