§ 32 Stmk. SBN Wahlprotokoll

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für jede Wahl ist ein Wahlprotokoll zu führen, es hat mindestens zu enthalten:

a)

Tag und Ort der Wahlversammlung

b)

die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten

c)

den Namen und die Funktion des Vorsitzenden

d)

den Namen des Vertreters der Aufsichtsbehörde

e)

die Anzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, getrennt nach den einzelnen Wahlgängen

f)

Namen und Personaldaten der Gewählten

Das Wahlprotokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Wahlversammlung zu unterzeichnen.

Je eine Ausfertigung der Wahlprotokolle ist dem Bezirksleiter bzw. dem Landesleiter vorzulegen.

Der Landesvorstand gibt die jeweiligen Wahlergebnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde bekannt.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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