(1) Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen.
(2) Wahlvorschläge können von den Wahlberechtigten bis zum Beginn der Wahlversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingebracht werden.
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