Diese Wahlordnung gilt für die Wahl:
1. | des Landesleiters (§ 4 lit. c) und seines Stellvertreters (§ 6 Abs. 2) | |||||||||
2. | der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes (§ 4 lit. b) | |||||||||
3. | der Rechnungsprüfer (§ 4 lit. d sowie § 15 Z 4 dieser Satzungen) | |||||||||
4. | der Bezirksleiter und ihrer Stellvertreter (§ 10 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in der Bezirksleitung (§ 15 Z 2 lit. b dieser Satzungen) | |||||||||
5. | der Ortseinsatzleiter und ihrer Stellvertreter § 11 Abs. 1) und weiterer Berg- und Naturwächter zur Mitarbeit in den Ortseinsatzleitungen (§ 15 Z 3 dieser Satzungen) und | |||||||||
6. | die Kooptierung der übrigen 3 Mitglieder des Landesvorstandes (§ 6 Abs. 1 2. Satz) |
0 Kommentare zu § 26 Stmk. SBN