§ 21 Stmk. SBN Die Voranschläge

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zu Beginn jeden Jahres hat der Ortseinsatzleiter mit den Mitgliedern der Ortseinsatzleitung einen Jahresvoranschlag zu erstellen, welcher Angaben über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben während des Rechnungsjahres zu enthalten hat. In diesem Voranschlag sind die vorgesehenen Zuweisungen des Bezirksleiters, voraussichtliche freiwillige Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufzunehmen und ebenso alle vorgesehenen Ausgaben darzustellen. Ein Voranschlagsentwurf ist dem Bezirksleiter zuzusenden.

(2) Der Bezirksleiter mit den Mitgliedern der Bezirksleitung hat zu Beginn eines jeden Jahres über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben während eines Rechnungsjahres einen Voranschlag zu erstellen, welcher alle Einnahmen, die Zuweisungen durch den Landesvorstand, freiwillige Beiträge und Spenden und sonstige Einnahmen und alle vorgesehenen Ausgaben zu enthalten hat. Dem Landesvorstand ist eine Ausfertigung des Voranschlages vorzulegen.

(3) Der Landesvorstand verfaßt den Landesvoranschlag über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben während des Rechnungsjahres. Der Voranschlag hat Hinweise darüber zu enthalten, welche Posten gegenseitig deckungsfähig sind. Die Gebarung im übertragenen Wirkungsbereich und im eigenen Wirkungsbereich ist getrennt darzustellen. Der Landesvoranschlag ist dem Landestag zur Genehmigung zuzuleiten. Der schriftliche Entwurf ist mit der Einberufung zur jeweils ersten Sitzung des Landestages jedem Mitglied und den Rechnungsprüfern zuzusenden. Werden während des Rechnungsjahres dringende, nicht vorhersehbar gewesene Ausgaben erforderlich oder fallen veranschlagte Einnahmen aus, ist vom Landesvorstand unter gleichen Voraussetzungen dem Landestag ein Nachtragsvoranschlag zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.

Der vom Landestag genehmigte Voranschlag wird vom Landesvorstand vollzogen.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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