(1) Hat sich jemand um die Erfüllung der Aufgaben der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht in Bezirken oder Ortseinsatzstellen besondere Verdienste erworben, kann er ausgezeichnet werden.
(2) Berg- und Naturwächter, die besondere Leistungen erbringen und durch ihren Arbeitseinsatz und ihr Verhalten beispielgebend wirken, können über Antrag des Ortseinsatzleiters, Bezirksleiters oder des Landesvorstandes ausgezeichnet werden.
(3) Schriftliche Anträge dazu sind an den Landesvorstand zu richten.
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