Die Bestellung zum Berg- und Naturwächter hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 zu erfolgen. Als Mindestmaß zur Erfüllung der Voraussetzungen haben Berg- und Naturwachtanwärter in der Zeit ihrer Anwartschaft Schulungsveranstaltungen zu besuchen und an mindestens 6 Einsätzen teilzunehmen, ausgenommen, es findet § 15 Abs. 4 Anwendung.
Vor der Angelobung haben sich Berg- und Naturwachtanwärter der Befragung (§ 15 Abs. 3) zu unterziehen. |
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