(1) Der Landestag hat über die nach § 5 Abs. 4 lit. a-j zugeordneten Aufgaben zu beraten und zu beschließen. Er nimmt dazu Berichte und Anträge entgegen und kann dem Landesleiter, den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern Weisungen erteilen. Begehren an den Landestag sind schriftlich über den Landesvorstand einzureichen.
(2) Der Landestag ist vom Landesleiter einzuberufen:
a) | Zur ersten Sitzung jeden Jahres jeweils spätestens bis 15. Februar. | |||||||||
b) | Binnen 2 Wochen, wenn zu den laufenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) über Antrag des Landesvorstandes Beratungen durchzuführen und Beschlüsse zu fassen sind. | |||||||||
c) | Gemäß § 5 Abs. 3 binnen 1 Monat nach Überreichung eines von mindestens 6 Bezirksleitern unterzeichneten schriftlichen Antrages an den Landesleiter. | |||||||||
Die Einberufungen sind jedem Mitglied (§ 5 Abs. 1) mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zuzusenden und haben die Tagesordnung zu enthalten. |
(3) Der Landestag wird vom Vorsitzenden vertreten.
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