(1) Der Bezirkstag hat über die jährlichen Tätigkeitsberichte der Ortseinsatzstellen, den Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß des Bezirksleiters und das Arbeitsprogramm für jeweils ein Jahr sowie über die ihm weiter zukommenden Aufgaben (§ 9 Abs. 3 lit. a-e) und über Anträge an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Festlegung der Ortseinsatzgebiete und Errichtung neuer Ortseinsatzstellen (§ 3 Abs. 3) zu beraten und zu beschließen. Der Bezirkstag nimmt bei seinen Sitzungen Berichte und Anträge entgegen und kann dem Bezirksleiter und den Ortseinsatzleitern Weisungen erteilen.
(2) Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter (Stellvertreter) bei Bedarf, jährlich mindestens einmal, zu seiner ersten Sitzung jeden Jahres jedoch bis spätestens 30. April, einzuberufen. Die schriftlichen Einberufungen sind den Mitgliedern (§ 9 Abs. 1) mindestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin zuzustellen und haben die Tagesordnung sowie den Hinweis zu enthalten, dass der Bezirkstag erst bei Anwesenheit von einem Viertel der Mitglieder beschlussfähig ist. Vor der Festlegung des Tagungstermines ist das Einvernehmen mit dem Landesleiter herzustellen. Die Aufsichtsbehörde und der Landesleiter sind zu den Tagungen einzuladen.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016
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