(1) Berg- und Naturwächter haben die in § 19 Abs. 1-3 normierten Pflichten und Rechte stets zu beachten und wahrzunehmen. Sie haben insbesondere den jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten und an den in ihrem Einsatzbereich angeordneten Dienstbesprechungen, Schulungsveranstaltungen und Gemeinschaftsaktionen teilzunehmen. Von ihrer Verhinderung, den Tätigkeitsbericht zu erstatten oder einer Einladung Folge zu leisten, haben sie rechtzeitig ihren Einsatzleiter zu informieren.
(2) Ortseinsatzleiter, Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie die Mitglieder des Landesvorstandes haben auch administrative Aufgaben ohne unnötigen Aufschub zu erledigen.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016
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