§ 16 Stmk. SBN Anstellung von Personal

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Über die Anstellung von Personal und die dienst- und besoldungsrechtlichen Belange entscheidet der Landesvorstand.

(2) Das Personal hat über alle Angelegenheiten, die ihm in Ausübung des Dienstes für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht zur Kenntnis gelangen, strengstes Stillschweigen zu bewahren; es ist dazu bei der Aufnahme (Dienstantritt) schriftlich zu verpflichten.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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