(1) Über die Anstellung von Personal und die dienst- und besoldungsrechtlichen Belange entscheidet der Landesvorstand.
(2) Das Personal hat über alle Angelegenheiten, die ihm in Ausübung des Dienstes für die Steiermärkische Berg- und Naturwacht zur Kenntnis gelangen, strengstes Stillschweigen zu bewahren; es ist dazu bei der Aufnahme (Dienstantritt) schriftlich zu verpflichten.
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