§ 24 Stmk. SBN Vermögen - Verfügungsrecht

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Alle beweglichen und unbeweglichen Güter, Guthaben, Barschaften und Forderungen bilden das Vermögen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht.

Über den Erwerb und die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen entscheidet der Landestag.

Bezirksleiter und Ortseinsatzleiter sind berechtigt, namens der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht bewegliche Güter oder Barschaften entgegenzunehmen.

Die Verwaltung des Vermögens beinhaltet auch das Verfügungs- und Anordnungsrecht über die Verwendung und den Einsatz beweglicher Güter (Ausrüstungsgegenstände, Funkgeräte und -anlagen) und wird vom Landesvorstand ausgeübt.

(2) Den Bezirksleitern und Ortseinsatzleitern obliegt die Verwaltung und zweckentsprechende Verwendung der ihnen für ihre Einsatzbereiche von der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht überlassenen Vermögenswerte, wozu insbesondere gehören:

a)

Einrichtungsgegenstände und Bürormaschinen in Geschäftsstellen und Einsatzstützpunkten

b)

Kraftfahrzeuge, Funkgeräte und -anlagen

c)

Guthaben, Barschaften und Forderungen einschließlich der im eigenen Bereich aufgebrachten Mittel

d)

Sonstige für die Ausübung des Dienstes erforderliche Ausrüstungsgegenstände oder andere Vermögenswerte.

Das Verfügungs- und Anordnungsrecht dazu wird den Bezirksleitern bzw. Ortseinsatzleitern übertragen. Der An- und Verkauf von beweglichen Investitionsgütern kann nur im Einvernehmen mit dem Landesvorstand erfolgen.

(3) Zur Verhinderung zweckfremder oder mißbräuchlicher Verwendung kann der Landesvorstand Vermögen und Vermögenswerte einziehen, die Sperre von Konten verfügen oder andere Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Steiermärkische Berg- und Naturwacht vor Schäden jedweder Art zu bewahren.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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