§ 28 Stmk. SBN Funktionsperiode

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Die Funktionsperiode der gewählten Organe und ihrer Mitglieder beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am Tag der Wahl und endet durch Zeitablauf am Tag, der nach seiner Benennung dem Wahltag entspricht.

(2) Im Falle des vorzeitigen Ablaufes einer Funktionsperiode durch

freiwilliges Ausscheiden

Verzicht

Verlegung des Wohnsitzes aus dem Einsatzbereich Enthebung durch die Aufsichtsbehörde oder

Tod

hat eine Nachwahl zu erfolgen. Für die durch Nachwahl berufenen Organe oder Mitglieder von Organen endet die Funktionsperiode zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei einer Wahl nach Absatz 1 geendet hätte.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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