(1) Die Funktionsperiode der gewählten Organe und ihrer Mitglieder beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am Tag der Wahl und endet durch Zeitablauf am Tag, der nach seiner Benennung dem Wahltag entspricht.
(2) Im Falle des vorzeitigen Ablaufes einer Funktionsperiode durch
freiwilliges Ausscheiden | ||||||||||
Verzicht | ||||||||||
Verlegung des Wohnsitzes aus dem Einsatzbereich Enthebung durch die Aufsichtsbehörde oder | ||||||||||
Tod | ||||||||||
hat eine Nachwahl zu erfolgen. Für die durch Nachwahl berufenen Organe oder Mitglieder von Organen endet die Funktionsperiode zu dem Zeitpunkt, zu dem sie bei einer Wahl nach Absatz 1 geendet hätte. |
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