(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Wahlordnung (ABSCHNITT C) bedürfen Beschlüsse der Organe
1. | Landestag und Landesvorstand: | |||||||||
a) | einer qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für | |||||||||
aa) | Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 6; | |||||||||
ab) | Anträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern; | |||||||||
b) | einer einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten; | |||||||||
2. | Bezirkstag: | |||||||||
a) | einer qualifizierten Mehrheit (zwei Drittel der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder) für | |||||||||
aa) | Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Enthebung von Einzelorganen nach § 13 Abs. 7; | |||||||||
ab) | Anträge Satzungen zu beschließen oder sie abzuändern; | |||||||||
b) | einer einfachen Mehrheit (die Hälfte der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder) für Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten. |
(2) Alle Beschlüsse werden in freier Abstimmung gefasst, sofern nicht mindestens ein Mitglied die geheime Abstimmung verlangt.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 59/2016
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