§ 34 Stmk. SBN Wahlgang

Stmk. SBN - Satzungen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Vorsitzende jeder Wahlversammlung hat dafür zu sorgen, daß die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht unbeeinflußt und unbehindert ausüben können,

die Stimmabgabe geheim erfolgt und

für alle Wahlberechtigten gleich vollzogen wird.

Die in einer Urne (Behälter) gesammelten Stimmzettel sind vom Vorsitzenden sofort zu entnehmen und von mindestens 2 Stimmenzählern nach gültigen und ungültigen Stimmen zu ordnen und zu zählen. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, wen der Berg- und Naturwächter wählen wollte. Das Wahlergebnis ist vom Vorsitzenden bei der Wahlversammlung bekanntzugeben.

In Kraft seit 25.07.1980 bis 31.12.9999
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