Der Vorsitzende jeder Wahlversammlung hat dafür zu sorgen, daß die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht unbeeinflußt und unbehindert ausüben können,
die Stimmabgabe geheim erfolgt und | ||||||||||
für alle Wahlberechtigten gleich vollzogen wird. | ||||||||||
Die in einer Urne (Behälter) gesammelten Stimmzettel sind vom Vorsitzenden sofort zu entnehmen und von mindestens 2 Stimmenzählern nach gültigen und ungültigen Stimmen zu ordnen und zu zählen. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, wen der Berg- und Naturwächter wählen wollte. Das Wahlergebnis ist vom Vorsitzenden bei der Wahlversammlung bekanntzugeben. |
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