Gesamte Rechtsvorschrift LWG

Landtagswahlgesetz

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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz über das Verfahren bei Wahlen zum Landtag (Landtagswahlgesetz - LWG)

StF: LGBl.Nr. 60/1988

§ 1 LWG


Für die Wahlen zum Landtag bilden die Verwaltungsbezirke je einen Wahlbezirk.

§ 2 LWG


(1) Die Zahl der jedem Wahlbezirk zufallenden Mandate ist nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 zu berechnen.

(2) Die auf der Grundlage des endgültigen Ergebnisses der letzten Volkszählung ermittelte Zahl der Landesbürger ist durch die Zahl der Mitglieder des Landtages (Art. 15 Abs. 2 der Landesverfassung) zu teilen. Das Ergebnis dieser Rechnung bildet die Verhältniszahl. Jedem Wahlbezirk sind so viele Mandate zuzuweisen, wie die Verhältniszahl in der Zahl der Landesbürger des Wahlbezirkes enthalten ist. Beide Rechenvorgänge sind bis zu einer zur Feststellung der Größenunterschiede ausreichenden Anzahl von Dezimalstellen fortzuführen.

(3) Übrig bleibende Mandate werden nach Maßgabe der Größe der gefundenen Dezimalreste auf die einzelnen Wahlbezirke aufgeteilt. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlbezirken vollkommen gleich, so entscheidet das Los.

§ 3 LWG


Die Landesregierung hat jeweils nach Vorliegen der Ergebnisse der letzten Volkszählung die Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate aufgrund des Ergebnisses dieser Volkszählung durch Verordnung neu festzusetzen. Die so festgesetzte Verteilung der Mandate ist allen in der Zeit bis zur Neufestsetzung aufgrund des Ergebnisses der folgenden Volkszählung durchzuführenden Wahlen zum Landtag zugrunde zu legen, sofern nicht durch eine Änderung der Anzahl der Mandate auch eine Änderung ihrer Verteilung notwendig wird.

§ 4 LWG


(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.

(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(3) Besondere Wahlsprengel können auch für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim in Pflege befinden.

(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. Sie hat mindestens einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

§ 5 LWG


Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 42 enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014

§ 6 LWG


(1) Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel aus, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch

a)

Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1,

b)

Stimmabgabe vor der Wahlbehörde eines anderen Wahlsprengels, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können (§ 4 Abs. 4),

c)

Stimmabgabe vor einer Wahlkommission für Gehunfähige im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 45 Abs. 3 oder

d)

Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

a)

die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,

b)

die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind, die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären.

(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu überprüfen. Über mündliche Anträge, denen nicht unmittelbar durch persönliche Übergabe der Wahlkarte entsprochen werden kann, ist ein Aktenvermerk aufzunehmen.

(5) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(6) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (§ 4 des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Landtags im Postweg über die Möglichkeit der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Wahlkarten einschließlich der im Abs. 9 genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Wählerkartei beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken. Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 3 lit. b an einen Wahlberechtigten, der sich nicht in der Gemeinde aufhält, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, hat der Bürgermeister den Bürgermeister der Gemeinde zu verständigen, in deren Bereich sich die Adresse der gewünschten Stimmabgabe befindet.

(8) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten die Beifügung seines Namens.

(9) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

(10) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:

a)

Im Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

b)

Im Falle einer postalischen Übersendung ist der Zeitpunkt der Übergabe an die Post entsprechend zu vermerken.

(11) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 10 lit. a sowie die Vermerke nach Abs. 10 lit. b der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(12) Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 7 erstellten Vermerke aus der Wählerkartei entnehmen und gegliedert nach Wahlbezirken veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

(13) Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019

§ 7 LWG


(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen sind Wahlbehörden zu bestellen.

(2) Die Wahlbehörden haben aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und einer bestimmten Anzahl von Beisitzern zu bestehen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzbeisitzer zu bestellen. Für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung hat der Vorsitzende einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde einen Stellvertreter zu bestellen; der Vorsitzende der Landes- oder einer Bezirkswahlbehörde hat für diesen Fall mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind. Für die Ersatzbeisitzer gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder bzw. Beisitzer sinngemäß; für den Stellvertreter des Vorsitzenden gelten jene betreffend die Mitglieder bzw. den Vorsitzenden sinngemäß.

(3) Alle Mitglieder der Wahlbehörden müssen das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzen.

(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder, der dazu berufen werden kann, verpflichtet ist, wenn er in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat. Die Annahme oder Ausübung dieses Amtes kann nur aus stichhältigen Gründen verweigert werden.

(5) Die Mitglieder der Wahlbehörden sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Wahlbehörden müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

(6) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf Antrag der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes notwendigen Auslagen und eine Entschädigung in der Höhe des nachgewiesenen Verdienstentganges.

(7) Über die Anträge gemäß Abs. 6 hat der Vorsitzende der Wahlbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

(8) Die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel sind der Landeswahlbehörde vom Amt der Landesregierung, den Bezirkswahlbehörden von den zuständigen Bezirkshauptmannschaften, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von den zuständigen Gemeindeämtern zur Verfügung zu stellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 61/2012, 44/2013, 34/2018, 25/2019

§ 8 LWG


(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und neun Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm bestellten Wahlleiter ständig vertreten lassen.

(2) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister bestellten Wahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister kann anordnen, dass sich die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig auch als Sprengelwahlbehörde für einen von ihm zu bestimmenden Wahlsprengel zu betätigen hat.

(4) Für jede Gemeinde wird wenigstens eine Wahlkommission für Gehunfähige eingesetzt. Die Festsetzung der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige obliegt der Gemeindewahlbehörde. Für die Wahlkommissionen für Gehunfähige gelten die in diesem Abschnitt für Sprengelwahlbehörden getroffenen Bestimmungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009

§ 9 LWG


(1) Am Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem und neun Beisitzern besteht.

(2) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2007, 36/2009

§ 10 LWG


(1) Für das ganze Landesgebiet wird als oberste Wahlbehörde die Landeswahlbehörde in Bregenz eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm bestellten ständigen Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Richter eines ordentlichen Gerichtes des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch oder des Landesverwaltungsgerichtes und neun weiteren Beisitzern.

(2) Die Landeswahlbehörde kann rechtswidrige Bescheide, die sie selbst oder eine nachgeordnete Wahlbehörde erlassen hat, aufheben oder abändern; hievon ausgenommen sind Bescheide der Wahlbehörden im Berichtigungsverfahren betreffend das Wählerverzeichnis.

(3) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde angehören.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 44/2013, 21/2014

§ 11 LWG


a)

Landeswahlbehörde die Stimmenverhältnisse im ganzen Land,

b)

Bezirkswahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Wahlbezirken,

c)

Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Stimmenverhältnisse in den betreffenden Gemeinden

zugrunde zu legen.

(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde hat die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Landeswahlbehörde zu berufen. Die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind von den Bezirkswahlbehörden zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Landeswahlbehörde sind mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet (§ 4 ALReg-G), jene der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Bezirkshauptmannschaften im Internet (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes) und jene der Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal der betreffenden Gemeinden im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) zu veröffentlichen.

(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl zum Landtag nicht mehr den Vorschriften des Abs. 1 vierter und fünfter Satz, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen. Abs. 1 und 2 sowie die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sind dabei sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 34/2018, 4/2022

§ 12 LWG


(1) Im Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erstatten.

(2) Vorschläge gemäß Abs. 1 sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.

(3) Die Behörden haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Die Berufung zu Beisitzern der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden wird dem Vorsitzenden (Wahlleiter) zugewiesen. Erstattet eine Partei innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist keine Vorschläge für die Berufung von auf sie entfallenden Beisitzern, hat keine Berufung stattzufinden.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Entsprechende Anträge sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind. Abs. 3 und § 11 Abs. 2 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 34/2018

§ 13 LWG


(1) Ein Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes mit Bescheid zu entheben, wenn

a)

ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben,

c)

es unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht.

(2) Die Enthebung eines Mitgliedes der Landeswahlbehörde ist durch die Landesregierung auszusprechen. Die Enthebung eines Mitgliedes einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ist durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) jener Wahlbehörde, von der es bestellt wurde, auszusprechen.

(3) Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufen worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zwei Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.

(4) Hat eine Partei innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu berufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 44/2013, 34/2018

§ 14 LWG


(1) Die Vorsitzenden (Wahlleiter) haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen. Überdies haben sie im Namen der Wahlbehörden jene Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind.

(2) Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 11, 12 und 37 festgesetzten Fristen für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Fristen nicht beeinträchtigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

§ 15 LWG


Die Beisitzer haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Vorsitzenden (Wahlleiters) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009

§ 16 LWG


Die Landeswahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der weiteren Beisitzer anwesend ist. Die übrigen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.

§ 17 LWG


Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beigetreten ist.

§ 17a LWG


(1) Die Beratung und Beschlussfassung der Wahlbehörden kann, sofern sie nicht im Rahmen eines Abstimmungs-, Ermittlungs- oder Überprüfungsverfahrens stattfindet, auf Anordnung des Vorsitzenden in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Gegenstände der Beschlussfassung zu berücksichtigen. In diesem Fall

a)

sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;

b)

gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der Wahlbehörde als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

c)

hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Beschlussfassung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Wahlbehörden in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 18 LWG


(1) Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung die Wahlbehörde nicht beschlussfähig ist oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Vorsitzende (Wahlleiter) die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen. Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge nach § 12 für die Berufung von Beisitzern eingebracht wurden.

(2) Abgesehen von den Angelegenheiten, die dem Wahlleiter nach Abs. 1 oder sonst nach diesem Gesetz zugewiesen sind, kann er unaufschiebbare Amtshandlungen setzen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009

§ 19 LWG


(1) Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(2) Neben Landesbürgern sind auch jene Staatsbürger wahlberechtigt, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren, sofern am Stichtag

a)

der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland begründet ist und

b)

die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.

Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012

§ 20 LWG


(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht vom Wahlrecht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 ausgeschlossen wurde.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 23 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 61/2012, 44/2013

§ 21 LWG


(1) Wählbar ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 22 Abs. 1) Landesbürger ist, spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 15/2004, 23/2008, 61/2012, 44/2013, 6/2018, 34/2018

§ 22 LWG


(2) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

(3) Die Verordnung ist zudem mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal jeder Gemeinde im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes).

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 4/2022

§ 23 LWG


(2) Die Gemeinde hat während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis hinzuweisen. Dieser Hinweis hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden, und die Bestimmung des Abs. 4 als Belehrung zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsicht bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsicht zumindest an einem Tag auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Vom ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungsverfahrens nach Abs. 4 und 5 vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von Schreibfehlern und anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten sowie Änderungen aufgrund von Anträgen nach § 20 Abs. 2 letzter Satz.

(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger, der entweder als Wähler eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, zum Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter und wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu stellen. Wenn der Berichtigungsantrag mündlich gestellt wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift, die vom Antragsteller zu unterfertigen ist, festzuhalten. Wenn im Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis begehrt wird, sind nach Möglichkeit auch die zur Begründung des Begehrens notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt, so hat der Gemeindewahlleiter diese Person hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.

(5) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde innerhalb einer Woche zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Antragsteller und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung im Berichtigungsantrag begehrt wurde, zuzustellen und, soferne sie eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(6) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 5 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(7) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerkarteigesetzes (§§ 9 bis 11) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge gegen die Wählerkartei sind die vorstehenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(8) Der Bürgermeister hat den im Landtag vertretenen Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses auf Verlangen unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag der Möglichkeit zur Einsichtnahme auszufolgen. Gleiches gilt für andere wahlwerbende Parteien, wenn das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt wird. Kosten sind nur zu ersetzen, wenn die Ausfertigung des Wählerverzeichnisses nicht in elektronischer Form ausgefolgt wird. Der Empfänger der Ausfertigung hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

Fassung LGBl.Nr. 65/1997, 6/2004, 15/2004, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 4/2022

§ 24 LWG


Nach Beendigung des Berichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben (§ 8). Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014

§ 24a LWG


Die Landesregierung kann die Zahl der Wahlberechtigten aus der Wählerkartei entnehmen und vor Auflegung (§ 23 Abs. 1) sowie nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 24) veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2019

§ 25 LWG


An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

§ 26 LWG


(1) Jedem Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Land, der keine Wahlkarte beantragt hat, sind eine amtliche Wahlinformation und ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der im Wählerverzeichnis angeführten Adresse des Wahlberechtigten einlangen.

(2) Die Wahlinformation muss den Familien- und den Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2004, 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

§ 27 LWG


(1) Wahlwerbende Parteien – in der Folge als Parteien bezeichnet –, die auf die Zuweisung von Mandaten Anspruch erheben, müssen einen Bezirkswahlvorschlag einbringen. Erheben sie Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten, so müssen sie überdies einen Landeswahlvorschlag einbringen.

(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 17.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:

a)

die Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung;

b)

das Verzeichnis der Wahlwerber; von jedem Wahlwerber ist der Familien- und der Vorname, der Beruf, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Adresse anzugeben; die Reihenfolge der Wahlwerber ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen; die Zahl der in einem Bezirkswahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber darf nicht größer sein als das Doppelte der im betreffenden Wahlbezirk zu vergebenden Mandate; in einen Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei als Wahlwerber aufscheinen;

c)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und seines Stellvertreters; in Landeswahlvorschlägen dürfen als zustellungsbevollmächtigte Vertreter und als deren Stellvertreter nur Personen benannt werden, die in derselben Eigenschaft auf einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei aufscheinen;

d)

die Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.

(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Bezirkswahlvorschläge müssen, sofern sie nicht von Parteien eingebracht werden, die im Landtag vertreten sind, von wenigstens 100 im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigten Personen unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind den Bezirkswahlvorschlägen anzuschließen.

(6) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag (§ 22 Abs. 1) in der Wählerkartei eingetragen war.

(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Abs. 6 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019

§ 28 LWG


(1) Die Landeswahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen. Der Landeswahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie

a)

verspätet eingebracht wurden (§ 27 Abs. 2),

b)

den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 nicht entsprechen,

c)

nicht ausreichend unterstützt sind (§ 27 Abs. 5).

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2018

§ 29 LWG


(1) Wenn zwei oder mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen oder Kurzbezeichnungen aufweisen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die auf diesen Wahlvorschlägen genannten zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen.

(2) Wird das Einvernehmen nicht erreicht, so hat die Landeswahlbehörde wie folgt vorzugehen:

a)

Sie hat zunächst die Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen von Wahlvorschlägen von im Landtag vertretenen Parteien zu belassen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Parteibezeichnung oder eine Kurzbezeichnung handelt, die von der Parteibezeichnung oder Kurzbezeichnung eines Wahlvorschlages nicht oder nur schwer zu unterscheiden ist, der für eine andere Partei von der nach diesem Gesetz oder der Nationalrats-Wahlordnung in Vorarlberg eingerichteten Landeswahlbehörde bei einer der letzten beiden Wahlen zum Landtag oder bei einer der letzten beiden Wahlen zum Nationalrat kundgemacht wurde.

b)

Sodann hat die Landeswahlbehörde jene Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen zu belassen, die schon auf Wahlvorschlägen, welche für die Partei bei einer der letzten beiden Wahlen zum Landtag kundgemacht wurden, enthalten waren.

c)

Bei neu auftretenden Parteien hat die Landeswahlbehörde die Parteibezeichnung und Kurzbezeichnung jener Partei zu belassen, deren Wahlvorschlag früher bei der Landeswahlbehörde eingebracht wurde; bei Einbringung von Wahlvorschlägen am selben Tag hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen.

(3) Sofern eine Parteibezeichnung nicht nach Abs. 2 zu belassen ist, hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge nach dem an Jahren ältesten der jeweils an erster Stelle der Wahlvorschläge der betreffenden Partei vorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen und eine allfällige Kurzbezeichnung zu streichen. Sofern eine Kurzbezeichnung nicht nach Abs. 2 zu belassen ist, hat sie die Landeswahlbehörde zu streichen.

(4) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber bezeichnet ist oder nach Abs. 3 zu benennen ist, dessen Name aber vom Namen eines an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerbers eines früher oder von einer im Landtag vertretenen Partei eingebrachten Wahlvorschlages schwer unterscheidbar ist, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, entweder die Liste nach einem anderen in den Wahlvorschlägen der betreffenden Partei aufscheinenden Wahlwerber zu bezeichnen, dessen Namen zu keiner Verwechslung Anlass gibt, oder einen anderen solchen Wahlwerber an erster Stelle vorzuschlagen. Wird der Aufforderung nicht entsprochen, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Fassung LGBl.Nr. 22/1999

§ 30 LWG


(1) Die Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach § 27 Abs. 3 lit. b überzähligen Wahlwerber und die Namen der in Landeswahlvorschläge aufgenommenen Wahlwerber, die in keinem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei als Wahlwerber aufscheinen, sind zu streichen.

(2) Weisen mehrere für denselben Wahlbezirk eingebrachte Bezirkswahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser Wahlwerber von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so ist er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen.

(3) Von Streichungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Parteien unverzüglich zu verständigen.

§ 31 LWG


(1) Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 37 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 44. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.

(2) Die §§ 28 und 30 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012

§ 32 LWG


(2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Bezirkswahlvorschläge sind wahlbezirksweise zu reihen.

(4) Die im Abs. 3 vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei Einlangen von Wahlvorschlägen am gleichen Tag hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die zuletzt genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der zuerst genannten Gruppe zu reihen.

(5) Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Landes- und Bezirkswahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).

(6) In der Veröffentlichung gemäß Abs. 5 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 27 Abs. 3 lit. a bis c, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, in völlig gleicher Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022

§ 33 LWG


(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.

(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlsprengel und der Wahllokale sowie über die Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 4/2022

§ 34 LWG


(1) Die Leitung der Wahl im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.

(2) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, dass in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(3) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlsprengels auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlsprengels verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.

(4) Das Wahllokal des nach § 4 Abs. 4 für die Wahlkartenwähler bestimmten Wahlsprengels soll nach Möglichkeit für Menschen mit Geh- oder Sehbehinderung benützbar sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012

§ 35 LWG


(2) Es ist dafür zu sorgen, dass der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.

(3) Die gemäß Abs. 1 bestehenden Verbote und der Umkreis, in dem sie gelten, sind vom Gemeindewahlleiter mit einem Hinweis auf die für die Übertretung der Verbote angedrohte Strafe bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 36 LWG


(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.

(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.

(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes aufliegen.

(5) In einem Wahllokal sind so viele Wahlzellen aufzustellen, dass die Wahlberechtigten den Stimmzettel ohne Zeitnot ausfüllen können. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf jedoch nicht gefährdet sein.

§ 37 LWG


(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, die für den betreffenden Wahlbezirk einen Wahlvorschlag eingebracht hat, welcher nicht zurückgewiesen wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsandt werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde spätestens drei Wochen vor dem Wahltag durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal berechtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Wenn alle Beisitzer einer Wahlkommission für Gehunfähige aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die Wahlkommission begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei der letzten Wahl zum Landtag in der betreffenden Gemeinde nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der Wahlkommission auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.

(3) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 34/2018

§ 38 LWG


(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörden, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

§ 39 LWG


(1) Die Wahlhandlung ist durch den Wahlleiter zur festgesetzten Zeit und in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, welches nach dem in der Anlage 4 dargestellten Muster herzustellen ist, die Wahlkuverts und die übernommenen Stimmzettel zu übergeben. Die Anzahl der Stimmzettel ist vom Wahlleiter vor der Wahlbehörde zu überprüfen. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit (§§ 16 bis 18) vorzuhalten.

(2) Anstelle des Abstimmungsverzeichnisses nach Abs. 1 ist die Verwendung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses mit folgenden Maßgaben zulässig:

a)

Der Aufbau eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses hat dem in der Anlage 4 dargestellten Muster zu entsprechen.

b)

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

c)

Sobald eine Seite des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

d)

Die ausgedruckten Seiten des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

e)

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronische Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

f)

Bei Ausfall einer der das elektronische Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Einlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.

(4) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde ihre Stimmen abgeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 34/2018

§ 40 LWG


(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 6), der er zuvor das Wahlkuvert und den Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation (§ 26) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Besitzt der Wähler keine derartige Urkunde oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 43 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

(2) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmter, verschließbarer Briefumschlag anderer Farbe auszuhändigen, auf welchem der Wahlleiter die Bezeichnung des auf der Wahlkarte angegebenen Wahlbezirkes deutlich lesbar anzubringen hat. Ihm ist zudem ein Wahlkuvert und ein Stimmzettel des entsprechenden Wahlbezirkes auszuhändigen, sofern er nicht darüber verfügt.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken haben das Wahlkuvert zudem in den Briefumschlag nach Abs. 2 zu legen und diesen zu verschließen. Der Wähler hat sodann aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(4) Jener Beisitzer, welcher die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 41 Abs. 2), hat darauf zu achten, dass der Wahlleiter

a)

Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken einen Briefumschlag aushändigt und darauf die im zweiten Satz des Abs. 2 vorgesehene Bezeichnung anbringt und

b)

Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken erklärt, dass das Wahlkuvert in diesen Umschlag zu legen und der Umschlag zu verschließen ist.

(5) Ist einem Wahlkartenwähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel jenes Wahlbezirkes auszufolgen, der auf der Wahlkarte des betreffenden Wählers angegeben ist.

(6) Wenn für Krankenanstalten und Pflegeheime gemäß § 4 Abs. 3 besondere Wahlsprengel eingerichtet sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wähler ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wähler in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019

§ 41 LWG


(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Beisitzer unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sofern es sich um einen Wähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 6 Abs. 1 und 2 lit. a), ist der Eintragung im Abstimmungsverzeichnis die fortlaufende Zahl, unter welcher der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizusetzen. Handelt es sich um einen Wahlkartenwähler, so ist dieser Umstand sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk handelt, in der Rubrik "Anmerkung" des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Wahlkarten sind mit der den Wähler betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.

(2) Sofern es sich um einen Wähler handelt, der sein Wahlrecht vor der nach seiner Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde ausübt (§ 6 Abs. 1 und 2 lit. a), ist im Wählerverzeichnis der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses beizusetzen.

(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben (§ 6 Abs. 2 lit. a), so sind die für den Abstimmungsvorgang bei Wahlkartenwählern geltenden Bestimmungen anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

§ 42 LWG


Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und helfen lassen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Rubrik "Anmerkung" des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 34/2018

§ 43 LWG


Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lang Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

§ 44 LWG


Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 43 muss vor der Stimmabgabe erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 45 LWG


(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige einer Gemeinde hat jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 6 Abs. 3 lit. b eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der betreffenden Gemeinde an jener Adresse aufhalten, die sie bei Beantragung der Wahlkarte angegeben haben. Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten nach Möglichkeit während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 5 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, längstens jedoch bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde aufzusuchen. Die Wahlkommission ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.

(2) Der Gemeindewahlleiter hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekannt zu geben, die von ihr aufzusuchen sind.

(3) Auch andere Wahlkartenwähler, die bei der Stimmabgabe durch gehunfähige Wahlkartenwähler anwesend sind, können ihre Stimme vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgeben.

(4) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die §§ 40 bis 44 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden (§ 8) die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts und verschlossenen Briefumschläge in die Wahlurne (§ 40 Abs. 3) zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen.

(6) Wurden in einer Gemeinde keine Wahlkarten gemäß § 6 Abs. 3 lit. b ausgestellt, so haben die Wahlkommissionen für Gehunfähige dieser Gemeinde nicht zusammenzutreten. Der Gemeindewahlleiter hat dies den Mitgliedern der Wahlkommissionen für Gehunfähige, einem Wahlzeugen nach § 37 Abs. 2 sowie der Wahlbehörde nach Abs. 5 so rasch wie möglich bekannt zu geben und im Wahlakt der Gemeindewahlbehörde (§ 53 Abs. 2) zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018

§ 45a LWG


(1) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 6), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).

(2) Hiezu hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zu verschließen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen.

(3) Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt einlangt. Die Wahlkarte kann auch in jedem Wahllokal im Land während der Wahlzeiten abgegeben werden.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ sowie „ehemaliger Landesbürger“ enthaltenen Daten erfasst werden. Die Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (§ 49a) unter Verschluss zu verwahren.

(5) Zur Prüfung, ob die beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig (§ 49a). Zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, soweit sie hiezu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmen, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde (§ 8 Abs. 3) tätig ist.

(6) Zur Prüfung und Auswertung der in einem Wahllokal während der Wahlzeiten abgegebenen Wahlkarten ist die Bezirkswahlbehörde zuständig (§§ 55a und 55b).

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 25/2019

§ 46 LWG


Das Anbringen von Zeichen auf Wahlkuverts ist, den im § 40 Abs. 2 zweiter Satz bestimmten Fall ausgenommen, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

§ 47 LWG


(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem in der Anlage 5 dargestellten Muster herzustellen. Er ist so zu falten, dass das Ausmaß der einzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.

(2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel zuerst in der oberen Hälfte von links nach rechts und dann in der unteren Hälfte von links nach rechts in der im § 32 Abs. 3 und 4 für die Bezirkswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Bezirkswahlvorschlägen zu entsprechen.

(3) Das Ausmaß des Stimmzettels bestimmt sich nach der Anzahl der Parteien.

(4) Die Stimmzettel sind von der Landeswahlbehörde anfertigen zu lassen und jeder Gemeinde in einer Anzahl, die 115 % der Wahlberechtigten der Gemeinde entspricht, zur Verfügung zu stellen. Die Landeswahlbehörde hat jeder Gemeinde überdies Stimmzettel eines jeden anderen Wahlbezirkes in einer Anzahl, die 5 % der Wahlberechtigten der Gemeinde entspricht, zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, auszufolgen. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Übergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.

(5) Mit Ausnahme des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.

(6) Vor der Stimmenzählung ist die Kennzeichnung von Stimmzetteln, ausgenommen durch den Wähler, verboten.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

§ 48 LWG


(1) Der Wähler hat den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf nur einen amtlichen Stimmzettel verwenden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.

(3) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen zu geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(4) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2014, 34/2018

§ 49 LWG


(1) Nur amtliche Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes sind gültig.

(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben der Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt oder

b)

die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder

d)

die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt, oder

e)

einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder

f)

sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.

(3) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Parteien anzeichnet oder

b)

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder

c)

weder eine Partei anzeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Abs. 2 lit. d anbringt.

(4) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,

a)

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel befindet oder

b)

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.

(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.

(6) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 34/2018

§ 49a LWG


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(2) Wahlkarten, die einen Mangel nach Abs. 1 aufweisen, sind auszuscheiden.

(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

c)

die Zahl der brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten,

d)

die Zahl der davon ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

e)

die Zahl der einzubeziehenden brieflich beim Gemeindeamt eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 45a Abs. 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 51 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, unter Verschluss beizufügen.

(5) Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 45a Abs. 5) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019

§ 50 LWG


(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.

(2) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 45a Abs. 5) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der Wahlkarten nach § 49a Abs. 5 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Die Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (§ 40 Abs. 3) zu legen.

(3) Die Wahlbehörde hat – allenfalls erst nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorgangs – die Wahlurne zu entleeren und die darin befindlichen Briefumschläge bezirksfremder Wahlkartenwähler auszusondern, zu zählen, zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Briefumschläge anzugeben.

(4) Nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und

a)

die Zahl der Wahlkuverts und

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.

(5) Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(6) Die Wahlbehörde hat die von ihr gemäß Abs. 5 lit. a bis d ermittelten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(7) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die Zahl der von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Vorzugsstimmen zu ermitteln.

(8) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn

a)

der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als fünf Vorzugsstimmen gibt,

b)

im Falle des § 49 Abs. 4 lit. b auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.

Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 21/2014, 34/2018, 25/2019

§ 51 LWG


(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,

c)

Angaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,

d)

die Zahl der übernommenen Stimmzettel,

e)

die Namen der Wahlkartenwähler, die ihre Stimme vor der Wahlbehörde abgegeben haben, unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken,

f)

die Zahl der bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich eingelangten Wahlkarten, soweit sie von der Sprengelwahlbehörde auszuwerten sind,

g)

die Zahl der im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind, getrennt nach Wahlbezirken,

h)

die Zahl der gemäß § 50 Abs. 2 ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

i)

die Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Wahlurne gelegt wurden,

j)

die Zahl der Briefumschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken (§ 50 Abs. 3), getrennt nach Wahlbezirken,

k)

die Zahl der Wahlkuverts von Wählern des eigenen Wahlbezirkes (§ 50 Abs. 4 lit. a),

l)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 50 Abs. 4 lit. b),

m)

wenn die Summe der gemäß lit. j und k zu beurkundenden Zahlen, abzüglich der nach lit. i zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß lit. l anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,

n)

die Feststellungen gemäß § 50 Abs. 5 lit. a bis d wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,,

o)

die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen,

p)

den Wortlaut der von der Wahlbehörde während der Wahlhandlung gefassten Beschlüsse,

q)

Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

die Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,

d)

die nicht benötigten Stimmzettel,

e)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler; gesondert die gemäß § 50 Abs. 2 ausgeschiedenen Wahlkarten,

f)

die gültigen Stimmzettel,

g)

die ungültigen Stimmzettel,

h)

die Briefumschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken (§ 50 Abs. 3),

i)

die im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind.

(4) Die im Abs. 3 lit. d bis i bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(5) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019

§ 52 LWG


(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich bis zur Beendigung der Wahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich am Gebäude des Wahllokals kundzumachen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022

§ 53 LWG


(1) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß § 51 Abs. 2 lit. g, j, n und o zu beurkundenden Wahlergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 lit. a und b sowie des § 51 Abs. 5 letzter Satz gelten sinngemäß. Die ermittelten Wahlergebnisse sind, soweit sie für die Feststellung nach § 53a erforderlich sind, der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Niederschrift nach § 49a Abs. 3 samt den unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 6 Abs. 5), den Unterlagen nach § 6 Abs. 11, den ausgeschiedenen Wahlkarten (§ 49a Abs. 4), die Akten der Sprengelwahlbehörden und gegebenenfalls die im Abs. 1 erwähnte Niederschrift und ein Vermerk nach § 45 Abs. 6 bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Akten der Sprengelwahlbehörden sowie die sonstigen Teile des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde sind versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(3) Wahlkarten, die nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 34/2018

§ 53a LWG


§ 53a*)
Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz erstatteten Sofortmeldungen die Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes vorläufig festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die vorläufigen Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

§ 53b LWG


(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der gemäß § 53a von den Bezirkswahlbehörden einlangenden Sofortmeldungen für das gesamte Land vorläufig festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen.

(2) Sodann hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 56 und 59 Abs. 1 bis 7 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012

§ 54 LWG


§ 54*)
Überprüfung der örtlichen Wahlergebnisse

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 53 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln und Gemeinden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß Abs. 1 überprüften und berichtigten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen

e)

die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008

§ 55 LWG


(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Briefumschläge nach Wahlbezirken gesondert zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Briefumschläge anzugeben.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten nach Wahlbezirken gesondert zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Wahlkarten anzugeben.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die im Abs. 1 genannten Briefumschläge und die im Abs. 2 genannten Wahlkarten so rasch wie möglich an die Bezirkswahlbehörden jener Wahlbezirke weiterzuleiten, die auf den in den jeweiligen Paketen enthaltenen Briefumschlägen und Wahlkarten angegeben sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012

§ 55a LWG


(1) Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 zumindest hinsichtlich der in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „ehemalige Landesbürger“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die erfassten Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(3) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019

§ 55b LWG


(1) Nach Abschluss des Vorganges gemäß § 55a öffnet die Bezirkswahlbehörde die nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein gekennzeichnetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in ein hierfür vorbereitetes Behältnis zu legen.

(2) Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde die Briefumschläge, die gemäß § 55 Abs. 3 übermittelt wurden, und entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts. Enthält ein Briefumschlag mehr als ein, kein oder ein nichtamtliches Wahlkuvert, ist er auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und ebenfalls in das Behältnis nach Abs. 1 zu legen. Nach gründlichem Mischen und Entleeren sind die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen und die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen. Danach sind die Wahlergebnisse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. a bis e zu ermitteln, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 21/2014, 34/2018, 25/2019

§ 55c LWG


(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß §§ 54 Abs. 2 lit. a bis e und 55b Abs. 2 ermittelten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen,

e)

die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen.

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs. 1 lit. d und e die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

a)

Der auf dem Wahlvorschlag an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme der Partei so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlbezirk zu vergeben sind. Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen halben Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält einen Punkt weniger und so fort.

b)

Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 32 Vorzugspunkte.

c)

Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 21/2014

§ 56 LWG


(1) Die im Wahlbezirk zu vergebenden Mandate sind von der Bezirkswahlbehörde mit Hilfe der Wahlzahl auf die Parteien zu verteilen (erstes Ermittlungsverfahren). Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der für den Wahlbezirk abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Zahl der dem Wahlbezirk zufallenden Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme (§ 55c Abs. 1 lit. d) enthalten ist.

(3) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlbezirkes nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nicht ausreichen (Reststimmen), sind im zweiten Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008

§ 57 LWG


(1) Die auf eine Partei gemäß § 56 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.

(2) Ein Wahlwerber, dem nicht bereits nach Abs. 1 ein Mandat zuzuweisen ist, erhält ein Mandat (Vorzugsstimmenmandat), wenn die Zahl seiner Vorzugsstimmen

a)

größer ist als die der anderen Wahlwerber seiner Partei und

b)

mindestens so groß ist wie jene Zahl, die sich ergäbe, wenn er von 12 % der Wähler, die für seine Partei eine gültige Stimme abgegeben haben, je zwei Vorzugsstimmen erhalten hätte.

(3) Wenn ein Wahlwerber ein Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 2 erhält, rückt er an die letzte Stelle, auf die noch ein Mandat gemäß § 56 entfällt. Die Wahlwerber, die er dabei überholt, sind um eine Stelle zurückzureihen.

(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 2 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.

(5) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1, 3 und 4 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf nicht größer sein als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Bezirkswahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 27 Abs. 3 lit. b), abzüglich der Zahl der gemäß § 56 Abs. 1 und 2 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 6/2018, 34/2018

§ 58 LWG


(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde,

c)

allfällige Feststellungen gemäß § 54 Abs. 1,

d)

die Feststellungen gemäß § 54 Abs. 2 lit. a bis e,

e)

die Zahl der gemäß § 55a Abs. 2 zu prüfenden Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind,

f)

die Zahl der gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschiedenen zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

g)

die Zahl der Wahlkuverts, die den zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten entnommen und nach § 55b Abs. 1 in das Behältnis gelegt wurden,

h)

die Zahl der im § 55b Abs. 2 erster Satz angeführten Briefumschläge,

i)

die Zahl der gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschiedenen Briefumschläge unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

j)

die Zahl der Wahlkuverts, die den Briefumschlägen entnommen und nach § 55b Abs. 2 dritter Satz in das Behältnis gelegt wurden,

k)

die Feststellungen gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz,

l)

die Zusammenfassung der gemäß lit. d und k zu beurkundenden Feststellungen (§ 55c Abs. 1),

m)

die Ermittlungsergebnisse gemäß § 55c Abs. 2,

n)

die Berechnung der Wahlzahl (§ 56 Abs. 1),

o)

die Berechnung der Mandatsverteilung (§ 56 Abs. 2),

p)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

q)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

r)

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

s)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (§ 53 Abs. 2),

b)

die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden (§ 55b Abs. 1 letzter Satz),

c)

die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten, die gemäß den §§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz ausgeschieden wurden,

d)

die Briefumschläge, die gemäß § 55b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschieden wurden,

e)

die Stimmzettel gemäß § 55b Abs. 2.

(4) Die im Abs. 3 lit. e erwähnten Stimmzettel sind, jeweils gesondert nach gültigen und ungültigen, zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(5) Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(6) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Wahlakt so rasch wie möglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(7) Die Bezirkswahlbehörde hat im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):

a)

die Feststellungen nach § 55c Abs. 1 lit. a bis d,

b)

die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse sowie unter Beifügung der von ihnen erzielten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen,

c)

die Zahl der verbliebenen Restmandate,

d)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.

(8) In der Veröffentlichung nach Abs. 7 ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022

§ 59 LWG


(1) Die gemäß § 56 Abs. 3 verbliebenen Restmandate sind von der Landeswahlbehörde zu vergeben (zweites Ermittlungsverfahren).

(2) Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten haben nur jene Parteien, die einen Landeswahlvorschlag eingebracht und

a)

wenigstens in einem der Wahlbezirke gemäß § 56 ein Mandat (Grundmandat) oder

b)

5 % der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

(3) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 58 Abs. 6 übermittelten Niederschriften der Bezirkswahlbehörden festzustellen:

a)

die Zahl der insgesamt zu vergebenden Restmandate,

b)

die Zahl der auf die anspruchsberechtigten Parteien (Abs. 2) entfallenden Reststimmen (Reststimmensummen).

(4) Die zu vergebenden Restmandate sind auf die anspruchsberechtigten Parteien nach Maßgabe der Abs. 5 bis 7 zu verteilen.

(5) Die Reststimmensummen (Abs. 3 lit. b) werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Reststimmensumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen.

(6) Die gemäß Abs. 5 angeschriebenen Reststimmensummen und Teilzahlen werden, bei der größten Reststimmensumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der insgesamt zu vergebenden Restmandate erreicht ist.

(7) Jede Partei erhält so viele Restmandate, wie ihre Reststimmensumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 6 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Restmandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.

(8) Die auf eine Partei gemäß Abs. 7 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge des kundgemachten Landeswahlvorschlages zuzuweisen. Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der im vorigen Satz bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein der Partei im zweiten Ermittlungsverfahren zugewiesenes Mandat frei wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012

§ 60 LWG


(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde,

c)

die Feststellungen gemäß § 59 Abs. 3 lit. a und b,

d)

die der Verteilung der Restmandate zugrundeliegende Berechnung (§ 59 Abs. 5 bis 7),

e)

die Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung,

f)

die Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Landeswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(4) Die Niederschrift der Landeswahlbehörde bildet zusammen mit den Wahlakten der Bezirkswahlbehörden (§ 58 Abs. 5) den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(5) Die Landeswahlbehörde hat die Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G. In der Veröffentlichung ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022

§ 61 LWG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2008

§ 62 LWG


(2) Fehlt eine Begründung nach Abs. 1, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. In den übrigen Fällen hat die Landeswahlbehörde die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse des ersten oder auch des zweiten Ermittlungsverfahrens unverzüglich richtig zu stellen, die Veröffentlichung der Bezirkswahlbehörde gemäß § 58 Abs. 7 oder auch ihre eigene Veröffentlichung gemäß § 60 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. Gegen die Abweisung ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(4) Sofern nicht nach Abs. 2 richtig zu stellen ist, hat die Landeswahlbehörde nach Ablauf der Einspruchsfrist mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G), dass das Einspruchsverfahren keinen Anlass zu einer Richtigstellung der Wahlergebnisse gegeben hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 4/2022

§ 63 LWG


(2) Die von der Entscheidung betroffenen Wahlbehörden sind in Kenntnis zu setzen. Sie haben die Änderungen, welche sich aufgrund der Entscheidung gemäß Abs. 1 ergeben, in gleicher Weise zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 61/2012, 34/2018, 4/2022

§ 64 LWG


(1) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt aus den im Art. 31 der Landesverfassung genannten Gründen.

(2) Wenn dem Landtagspräsidenten Gründe nach Art. 31 Abs. 2 der Landesverfassung bekannt werden, hat er diese dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

(3) Wenn ein Abgeordneter auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt er als Ersatzmitglied. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmitglieder gelten die §§ 57 Abs. 5 bzw. 59 Abs. 8 sinngemäß.

§ 65 LWG


(2) Eine Berufung des Ersatzmitgliedes im Sinne des Abs. 1 findet auch für die Dauer einer Karenzierung von Abgeordneten statt. Die Berufung des Ersatzmitgliedes darf nur erfolgen, wenn der Landtagspräsident zuvor mit Bescheid die Karenzierung aus den in § 66 angeführten Gründen ausgesprochen hat.

(3) Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, sind vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde, Ersatzmitglieder, die im zweiten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde auf freigewordene Mandate zu berufen. Die Namen der ausscheidenden und der an ihre Stelle berufenen Abgeordneten sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 58 Abs. 7 und 8 bzw. des § 60 Abs. 5 zu veröffentlichen.

(4) Lehnt ein Ersatzmitglied, das auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, die Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Ersatzmitglieder sind aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen

a)

im Falle ihres Todes,

b)

bei Verlust der Wählbarkeit,

c)

auf ihr Verlangen oder

d)

wenn ein mehrfach gewähltes Ersatzmitglied die Berufung auf ein frei gewordenes Mandat angenommen hat.

Die Streichung ist bei Ersatzmitgliedern, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, von der Bezirkswahlbehörde, bei Ersatzmitgliedern, die im zweiten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, von der Landeswahlbehörde vorzunehmen; in den Fällen der lit. a, c und d ist jeweils der Vorsitzende der Wahlbehörde für die Streichung zuständig. Die Namen der aus der Liste gestrichenen Ersatzmitglieder sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 58 Abs. 7 und 8 bzw. 60 Abs. 5 zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2007, 61/2012, 34/2018, 4/2022

§ 66 LWG


(1) Der Landtagspräsident kann Abgeordnete nach Anhörung des erweiterten Präsidiums auf deren schriftliches Ersuchen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens 14 Monaten aus folgenden Gründen von der Teilnahme an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages mit Bescheid karenzieren:

a)

für die Betreuung eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b)

für die Pflege von nahen Angehörigen (§ 41 Abs. 4 Landesbedienstetengesetz 2000).

(2) Im Falle einer Karenzierung nach Abs. 1 lit. a beginnt die Frist acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes zu laufen.

(3) Die Karenzierung ist mit Bescheid zu beenden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2007, 44/2013

§ 67 LWG


*) aufgehoben mit LGBl.Nr. 15/2004

§ 68 LWG (weggefallen)


§ 68 LWG seit 01.04.2004 weggefallen.

§ 69 LWG (weggefallen)


§ 69 LWG seit 01.04.2004 weggefallen.

§ 70 LWG (weggefallen)


§ 70 LWG seit 01.04.2004 weggefallen.

§ 71 LWG


§ 71*)
Wahlkosten

(1) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.

(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land ersetzt den Gemeinden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten, sofern die Aufwendungen für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren und ordnungsgemäß nachgewiesen sind. Zu den sonstigen Wahlkosten gewährt das Land den Gemeinden einen Beitrag von 68 Cent für jeden Wahlberechtigen, der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dieser Betrag ändert sich um den Hundertsatz, um den sich der jeweilige Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.

(3) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten ist spätestens vier Wochen nach dem Wahltag bei der Landesregierung zu stellen, welche über die Angemessenheit des Anspruches entscheidet.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

§ 72 LWG


Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung des Vertretungskörpers überhaupt oder die Vertretung der Einwohner des betreffenden Gebietes des Landes unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlbezirkes, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Wahlgesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

§ 73 LWG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert (§ 7 Abs. 4),

b)

in einer förmlichen Erklärung nach § 27 Abs. 3 lit. B vorsätzlich falsche Angaben macht,

c)

einen Wahlvorschlag unterstützt, ohne im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt zu sein (§ 27 Abs. 5),

d)

einem der in den §§ 35 Abs. 1, 46, 47 Abs. 5 und 6 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,

e)

den Anordnungen des Wahlleiters keine Folge leistet (§ 38 Abs. 3),

f)

unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 46),

g)

den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,

h)

einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 sowie 47 Abs. 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 15/2004, 61/2012, 21/2014

§ 74 LWG


(1) Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Dies gilt nicht für die in den §§ 6 Abs. 4, 27 Abs. 2, 31 Abs. 1, 45a Abs. 3, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 genannten Fristen.

(2) Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 27, 30, 31, 63 und 65.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 34/2018

§ 75 LWG


(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen.

(2) Der im § 71 Abs. 2 dritter Satz, in der Fassung des Art. XI. des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegte Wahlkostenbeitrag ändert sich erstmalig zum 1. Jänner 2002 um den gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz zu ermittelnden Hundertsatz.

(3) Art. X des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Art. III des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 61/2012, 44/2013, 34/2018

§ 76 LWG


(1) Art. XI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 17a und 76, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 17a und 76 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 11 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 1 und 2, 32 Abs. 5, 33 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 3, 52 Abs. 2, 58 Abs. 7, 60 Abs. 5, 62 Abs. 2 und 4, 63 Abs. 2 und 65 Abs. 3 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Anlage

Anl. 1 LWG



(zu § 6 Abs. 8)

Muster einer Wahlkarte*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2011, 61/2012, 34/2018

Anl. 2 LWG



(zu § 23 Abs. 1)

Muster eines Wählerverzeichnisses*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018

Anl. 3 LWG



(zu § 27 Abs. 5)

Muster einer Unterstützungserklärung*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 61/2012, 34/2018

Anl. 4 LWG



(zu § 39 Abs. 1)

Muster eines Abstimmungsverzeichnisses*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 34/2018

Anl. 5 LWG



(zu § 47 Abs. 1)

Muster eines amtlichen Stimmzettels*)

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 25/2011, 21/2014, 34/2018

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