§ 57 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die auf eine Partei gemäß § 56 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.

(2) Ein Wahlwerber, dem nicht bereits nach Abs. 1 ein Mandat zuzuweisen ist, erhält ein Mandat (Vorzugsstimmenmandat), wenn die Zahl seiner Vorzugsstimmen

a)

größer ist als die der anderen Wahlwerber seiner Partei und

b)

mindestens so groß ist wie jene Zahl, die sich ergäbe, wenn er von 12 % der Wähler, die für seine Partei eine gültige Stimme abgegeben haben, je zwei Vorzugsstimmen erhalten hätte.

(3) Wenn ein Wahlwerber ein Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 2 erhält, rückt er an die letzte Stelle, auf die noch ein Mandat gemäß § 56 entfällt. Die Wahlwerber, die er dabei überholt, sind um eine Stelle zurückzureihen.

(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 2 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.

(5) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1, 3 und 4 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf nicht größer sein als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Bezirkswahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 27 Abs. 3 lit. b), abzüglich der Zahl der gemäß § 56 Abs. 1 und 2 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 6/2018, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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