§ 53 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten so rasch wie möglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden die gemäß § 51 Abs. 2 lit. g, j, n und o zu beurkundenden Wahlergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 lit. a und b sowie des § 51 Abs. 5 letzter Satz gelten sinngemäß. Die ermittelten Wahlergebnisse sind, soweit sie für die Feststellung nach § 53a erforderlich sind, der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Die Niederschrift nach § 49a Abs. 3 samt den unbrauchbar gewordenen Wahlkarten (§ 6 Abs. 5), den Unterlagen nach § 6 Abs. 11, den ausgeschiedenen Wahlkarten (§ 49a Abs. 4), die Akten der Sprengelwahlbehörden und gegebenenfalls die im Abs. 1 erwähnte Niederschrift und ein Vermerk nach § 45 Abs. 6 bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Akten der Sprengelwahlbehörden sowie die sonstigen Teile des Wahlaktes der Gemeindewahlbehörde sind versiegelt so rasch wie möglich der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(3) Wahlkarten, die nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 44/2013, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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