§ 52 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich bis zur Beendigung der Wahlhandlung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich am Gebäude des Wahllokals kundzumachen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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