§ 51 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,

c)

Angaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,

d)

die Zahl der übernommenen Stimmzettel,

e)

die Namen der Wahlkartenwähler, die ihre Stimme vor der Wahlbehörde abgegeben haben, unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken,

f)

die Zahl der bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde beim Gemeindeamt brieflich eingelangten Wahlkarten, soweit sie von der Sprengelwahlbehörde auszuwerten sind,

g)

die Zahl der im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind, getrennt nach Wahlbezirken,

h)

die Zahl der gemäß § 50 Abs. 2 ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

i)

die Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Wahlurne gelegt wurden,

j)

die Zahl der Briefumschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken (§ 50 Abs. 3), getrennt nach Wahlbezirken,

k)

die Zahl der Wahlkuverts von Wählern des eigenen Wahlbezirkes (§ 50 Abs. 4 lit. a),

l)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 50 Abs. 4 lit. b),

m)

wenn die Summe der gemäß lit. j und k zu beurkundenden Zahlen, abzüglich der nach lit. i zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß lit. l anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,

n)

die Feststellungen gemäß § 50 Abs. 5 lit. a bis d wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,,

o)

die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen,

p)

den Wortlaut der von der Wahlbehörde während der Wahlhandlung gefassten Beschlüsse,

q)

Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

die Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,

d)

die nicht benötigten Stimmzettel,

e)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler; gesondert die gemäß § 50 Abs. 2 ausgeschiedenen Wahlkarten,

f)

die gültigen Stimmzettel,

g)

die ungültigen Stimmzettel,

h)

die Briefumschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken (§ 50 Abs. 3),

i)

die im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind.

(4) Die im Abs. 3 lit. d bis i bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(5) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019

In Kraft seit 03.04.2019 bis 31.12.9999
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