§ 53a LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
§ 53a*)
Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz erstatteten Sofortmeldungen die Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes vorläufig festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die vorläufigen Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

In Kraft seit 21.05.2008 bis 31.12.9999
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