§ 54 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
§ 54*)
Überprüfung der örtlichen Wahlergebnisse

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 53 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln und Gemeinden zu überprüfen und Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß Abs. 1 überprüften und berichtigten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen

e)

die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008

In Kraft seit 21.05.2008 bis 31.12.9999
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