(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) | die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde, | |||||||||
c) | die Feststellungen gemäß § 59 Abs. 3 lit. a und b, | |||||||||
d) | die der Verteilung der Restmandate zugrundeliegende Berechnung (§ 59 Abs. 5 bis 7), | |||||||||
e) | die Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung, | |||||||||
f) | die Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung. |
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Landeswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Die Niederschrift der Landeswahlbehörde bildet zusammen mit den Wahlakten der Bezirkswahlbehörden (§ 58 Abs. 5) den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(5) Die Landeswahlbehörde hat die Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G. In der Veröffentlichung ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022
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